Von dem Gewerbs- und'Handelswesen. 311
des Börsepatentes mit den in dem 8.6 alldort angeführten Strafen
unnachsichtlich würde bestraft werden.
Hofkzlv. vom 17. Jänner 1804.
se 6. 472.
Wirkung der Zuziehung der Wechselsensalen bei
Geschäften.
a) Bei Geschäften auf der Börse.
en- Den Sensalen wird bei Gerichten voller Glauben beigemessen.
Patent vom 1. August 1771, 8. 19.
Um fernev den Streitigkeiten und Jrrungen über die Wirkun-
gen der durch die gesehmäßig bestellten Sensalen (Mäkler) vermittel-
nd ten Geschäfte vorzubeugen , und sowohl die handelnden Parteien ,
Iten als auch das wechselseitige Vertrauen im Verkehre sicher zu stellen,
ech ist verordnet , daß in allen Geschäften / welche auf der öffentlichen
rien Börse durch die Sensalen geseßlich verhandelt werden , nach der bis-
mit herigen Vorschrift das Geschäft. für beide Parteien sogleich“ als ge-
[cher schlossen und verbindlich angesehen werden soll - sobald der Sensal
An- dasselbe' als geschlossen in sein Buch eingezeichnet hat.
ein- Hofkammerd. vom 4. Jänner 1815, Rgg8c.: vom 20. Jän-
ner 1815, 8. 1., 3. 410.
6; 473.
b) Bei Geschäften außer der Börse.
In Geschäften , welche außer der Börse geseßmäßig geschlossen
Pa- werden können, „und in. Waarengeschäften insbesondere , kommt das
eine Geschäft nur durc< die Einwilligung der Parteien selbst zu Stande,
welche durc< die wechselseitige unwidersprochene Annahme des von den
ter- Sensalen sogleich auszufertigenden Schlußzettels erklärt! wird.
vor Eod. 8. 2.
io Übrigens feht ihm auch frei, außer den Stunden der eröffnen-
1dig den Börse sich auf den Wechselstuben anzumelden, und den Nego-
als tianten ihre Dienste zu leisten.
tre: Hofres. vom 13. Jänner 1772.
rafe
ah- 6. 474.
ats a3) Erscheinen auf der Börse.
nen Die angestellten Sensalen haben sich insgesammt an dem Tage,
lern wo die Börse öffen ist, daselbst, ausgenommen wegen Krankheit, bei
une sonst sich zuziehender nach;den Umständen zu ermessender Ahndung,
die: einzufinden, (Patent vom 1. August 1771 , 8.17); und es ist ihnen
vie- die Haltung einiger Substituten untersagt.
ung ». Dofd, vom; 6. März 1783.
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