317 L Theil XIV. Abhandlung.
Es ist ihnen, unter der im 5. 20 des Börsepatentes vorgesehe- um
nen Strafe , ausdrücklich untersagt es sey unter was immer für des
einem Vorwande sich eines Commässionärs oder andern Unterhänd- ihr
lers , ja selbst nicht ihrer eigenen Söhne zu irgend einem ihnen an-
vertrauten Geschäfte , von welcher Gattung selbes seyn mag, zu q
bedienen.
Im Falle aber ein Sensal durch eine ihn betroffene Krankheit
verhindert wird, einige ihm anvertraute Geschäfte zu vollenden, so
soll dieses shon angefangene Geschäft ein anderer in Pflicht stehender
Sensal zu seiner Endschaft befördern. -
Patent vom 1. August 1871, 6. 21. g
S. 475. s
bb) Ausschließende Besorgung der Geschäfte auf be
der Börse. al
Denselben ist unter der im 8. 20 des Börsepatentes angeführten
Strafe verbothen ,- irgend eine Verhandlung von Wechselbriefen
oder öffentlichen Papieren anders als auf der Börse vorzu-
nehmen (Eod. 8. 37); und wenn ein Börsesensal an einem Tage
Geschäfte verhandelt und abschließt, die an diesem.Tage auf der Börse
abzuschließen verbothen sind , wird derselbe seines Amtes entsekt.
Allerh. Ents<l. vom 16. Nov. 1810, Rggsc. vom 17. Nov.
1810, 6. 10.
5. 476.
c6) Führung eines Journales,
Ausfertigung der Certistcate.
Einem jeden Sensalen ist von dem Wechselgerichte ein Blatt
für Blatt paraphirtes Journal zuzustellen , in welhem derselbe alle
von ihm verrichteten Verhandlungen sowohl von förmlichen Wechsel-
briefen , als von öffentlihen Papieren von Tag zu Tag einzutra-
gen hat.
Eine jede dieser Negotiationen hat ihr besonderes Nummer zu
erhalten , von dem Namen der Partei aber, welche die Negotia-
tionen betreffen , ist, insofern sie es nicht selbst bezieht , keine Mel-
dung zu machen z; gedachter Partei ist zu ihrer Sicherheit von den
Sensalen ein von solc<en gefertigtes Certificat äuszustellen , welches
mit dem nämlihen Nummer, welches das betreffende Geschäft in
dem Buche des Sensalen führt ,/ zu bezeichnen ist.
Pätent vom 1. August 1771 , 5. 18. 250
Übrigens haben Wechselsensalen keine anderen Certificate, "als
in welchen die höchsten und niedrigsten Preise der öffentlichen Staats-
papiere cursiren , zu ertheilen (Verordnung vom" 4. April 1794) ;
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