Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 315
sondern sie sind verbunden / den Parteien ein unverbrüchlihes Ge-
heimniß , insolang dieselben die Bekanntmachung ihres Namens nicht
ausdrücklich gestatten, oder solche selbst verlangen, auf das Genäueste
en, zu beobachten / und solche in allen Stücken ihrer Verhandlung so-
ian wohl , was die Natur und Eigenschaft der öffentlichen Papiere als
be- den Preis derselben anbelangt, treu und redlich zu bedienen.
uch Diejenigen Sensalen, welche dießfalls einiger Veruntreuungen
ir- überwiesen werden / sollen nicht mur zur Erseßung des verursachten
n, Schadens gehalten seyn, sondern haben no< über dem die nämli-
In- <hen Strafen des 6. 22 des Börsepatentes zu erwarten.
ler Kod. S. 24.
'<: Wenn also ein Börsesensal ein mit Jemand abgeschlossenes Ge-
s<äft ohne von den Parteien, die es betrifft, hierzu berechtigt zu
seyn, andern bekannt macht, verfällt derselbe nicht nur in eine
Geldstrafe von 1000 fl., sondern er wird auch seines Amtes entseßt.
Allerh. Entsc<l. vom 16. Nov. 1810, Rggs. Int. vom 17.
Nov. 1810, 8. 9.
tes 6. 485.
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6 bh) Enthaltung ven jeder Äußerung über die künf-
on : tige Curswendung.
ie Wenn ein .Börsefensal fich über die künftige Wendung des
Curses auf der Börse äußert / so verfällt er nicht nur in eine Geld-
strafe von 1000 fl./ sondern wird auch seines Amtes entseßt. s
Eod. 6. 9.
6. 486.
9- iü) Verboth des Abschlusses auf höhere Preise als
Y- der Anboth.
1: Einer gleichen Strafe unterliegt derselbe , wenn er- auf bedeu-
tend höhere Preise abschließt, ungeachtet er auf niedere Preise Ans
both hat.
Eod, S8. 9.
. S. 487.
n kk) Verfassung der Curßszettel.
Alle Tage nach ges<lossener Börse haben si sämmtliche Sensa-
len bei dem Commissär zu versammeln, um den mittleren Preis,
welcher beides - sowohl die Wechsel auf. die auswärtigen Pläße ,-. als
die öffentlichen Papiere , denselben Tag gehabt haben, zu bestimmen.
„Über das ein und das andere sind wohl eingerichtete Curzszettel
nach einem vom Wechselgerichte gebilligten Formulare zu verfassen ,