Von dein Gewerbs- Und Handelswesen. 317
u 5.490.
Von welchem Betrage öffentlicher Obligationen
ner die Sensarie.abzunehmen. ist,
ji Die gesebliche Sensariegebühr von] Obligationen ist nicht von
tel. dem Nennbetrage derselben ,/ sondern von dem jedesmal abgeschlos-
den senen Verkaufspreise zu entrichten.
Ire Allerh.: Entschl. vom '28. Mai 1816, Rggsc. vom 21. Juni
Aue 1816, 6. 3. *
in 645491.
“u Bestrafung der Wehselsensalen.
Ian Die Bestrafung verletter Amtspflicht der Wechselsensalen kommt
bereits oben vor, und besteht in Geldstrafen und Dienstverlust.
- Die durh ihre eigennüßigen Absichten selbst zugezogene Geld-
strafe ist von dem l. f. Fisco bei der n. 0. Regierung einzuklagen.
| Pat. vom 1. August 1771, 8. 834.
6. 492.
. Bekanntmachung der verhängten Strafe auf der
I Börse.
rh Die Namen derjenigen Sensalen, welche einem obigen Puncte
die zuwiderhandeln , und deßwegen ihres Dienstes entseßt werden, sind
auf der Börse auf einer s<warzen Tafel einzuschreiben , damit das
Publicum benachrichtigt werde, sich ihrer Dienste nicht mehr zu
gebrauchen.
Patent vom 1. August 1771, 5. 29.
6. 493.
24 2, Waarensensalen.
Bestimmung derselben.
al. . . .
ift Zur Erhaltung der guten Ordnung und Sicherheit bei der
öf- Wiener Handelschaft wurden mit den Patenten vom 1. Oct. 1763
2), und 9. März 1771 außer den Wechselsensalen auch Waaren-
nt sensalen ernannt, und der früher bestandene Unterschied zwischen
u Waaren- und Seidenwaarensensalen wurde mit allerh.
än: Entschl. vom 6. März 1783 und mit Hofkammerd. vom 6. April
1814 jener zwischen galizischen und anderen Waaren-
sensalen aufgehoben.
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