Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dein Gewerbs- Und Handelswesen. 317 
u 5.490. 
Von welchem Betrage öffentlicher Obligationen 
ner die Sensarie.abzunehmen. ist, 
ji Die gesebliche Sensariegebühr von] Obligationen ist nicht von 
tel. dem Nennbetrage derselben ,/ sondern von dem jedesmal abgeschlos- 
den senen Verkaufspreise zu entrichten. 
Ire Allerh.: Entschl. vom '28. Mai 1816, Rggsc. vom 21. Juni 
Aue 1816, 6. 3. * 
in 645491. 
“u Bestrafung der Wehselsensalen. 
Ian Die Bestrafung verletter Amtspflicht der Wechselsensalen kommt 
bereits oben vor, und besteht in Geldstrafen und Dienstverlust. 
- Die durh ihre eigennüßigen Absichten selbst zugezogene Geld- 
strafe ist von dem l. f. Fisco bei der n. 0. Regierung einzuklagen. 
| Pat. vom 1. August 1771, 8. 834. 
6. 492. 
. Bekanntmachung der verhängten Strafe auf der 
I Börse. 
rh Die Namen derjenigen Sensalen, welche einem obigen Puncte 
die zuwiderhandeln , und deßwegen ihres Dienstes entseßt werden, sind 
auf der Börse auf einer s<warzen Tafel einzuschreiben , damit das 
Publicum benachrichtigt werde, sich ihrer Dienste nicht mehr zu 
gebrauchen. 
Patent vom 1. August 1771, 5. 29. 
6. 493. 
24 2, Waarensensalen. 
Bestimmung derselben. 
al. . . . 
ift Zur Erhaltung der guten Ordnung und Sicherheit bei der 
öf- Wiener Handelschaft wurden mit den Patenten vom 1. Oct. 1763 
2), und 9. März 1771 außer den Wechselsensalen auch Waaren- 
nt sensalen ernannt, und der früher bestandene Unterschied zwischen 
u Waaren- und Seidenwaarensensalen wurde mit allerh. 
än: Entschl. vom 6. März 1783 und mit Hofkammerd. vom 6. April 
1814 jener zwischen galizischen und anderen Waaren- 
sensalen aufgehoben. 
Ile ;
	        
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