Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I, Theil XIV. Abhandlung, 
9b; 
S. 494. hed 
Unbestimmte Anzahl der Waarensensalen. wie 
Die Zahl der Waarensensalen soll unbestimmt seyn (Inst. für nid 
Waarens. vom 18. April 1783, 5. 1) ; und es bleibt der Regie- 
rung überlassen , die Anzahl der Waarensensalen mit dem Bedürf- 
nisse des Publicums in Antrag zu bringen. 
Hofkzld. vom 20. Oct. 1813, Commerz. Hofd. vom 23. Mai 
1817, Sofkammerd, vom 18. Jänner 1834, Hofz. 2357, Nggsz. 5936. 
S. 495. übe 
Dermalige Waarensensalenordnung. fen 
Die am 18. April 1783 für die Waarensensalen erlassene In- het 
steuction wurde mit Hofkammer. Präsidiald. vom 8. April 1842, 
wegen "der seither eingetretenen Änderung der Verhältnisse aufge- 
boben , und zugleich eine neue Waarensensalenordnung vor der 
Hand als provisoris<e Norm erlassen. 
S. 496. 
Ansuchen um eine solche Stelle. 
Eigenschaften hierzu. 
Wer eine Waarensensalenstelle erlangen will, hat darum bei 
der |. X. n. 98. Landegregierung einzufkommen ,. und Zeugnisse über 
die erforderlichen Eigenschaften dem Gesuche beizulegen. Diese. Ei- 
genschaften sind außer der allgemeinen Rechtsfähigkeit ; 
a) Der Bewerber muß 30 Jahre alt seyn, und die Eigen- 
schaft eines österreichischen Staatsbürgers besißen ; 
b) er muß wenigstens 6 Jahre bei der Handlung als Com- 
mis oder in einer Fabrik ordentlich gedient, oder innerhalb dieser 
Zeit eine eigene Handlung oder Fabrik betrieben haben ; 
0) er hat sich über seinen moralischen Charakter und guten 
Ruf, so wie auch über die erforderlichen allgemeinen Handlungs- 
und Waarenkenntnisse auszuweisen. | 
Hofkammer - Präsidiald. vom 48. April 1842 , Rggsc. vom 
18. April 1842, 5. 1. 
6. 497. 
Wer davon ausgesc<hlossen ist. 
Wer in Concurs verfallen, über wen ein Personalarrest Shul- 
den halber bewilligt, wer wegen eines Verbrechens oder einer 
schweren Polizeiübertretung abgeurtheilt oder dessen hierwegen ein- 
geleitete Untersuchung nur aus Abgang rechtlicher Beweise aufge- 
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