Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 319
hoben worden ist, wer wegen einer schweren Gefällßübertretung no-
tionirt oder der Winkelmäkelei oder des unbefugten Handels über-
wiesen worden ist, ist zur Erlangung einer Waarensensalenstelle
es nicht geeignet.
[. für , ;
egie- Kod. 8. 3.
dürf- S. 498.
rüfung.
Mai Prufung
036. Ernennung, |
Der Bewerber muß sich einer Prüfung bei den Handelsgremien *),
über die sic) erworbenen allgemeinen Handlungs- und Waaren-
kenntnisse , dann Über die Kenntniß der für Waavensensale beste-
& henden geseßlichen Vorschriften unterziehen.
I Kod. S. 2
42 . .» .* .
fge- a) Die Sensalen werden yon vem Wiener gesammten Handelsstande dem n, 5.
der Mercantil - und Wechselgerichte zur Prüfung vorgestellt, und nach er-
folgter Bestätigung des Commerzconsesses (Regierung) bei ersterm zur Ei-
despflicht, und sodann laber zur Amtshandlung gelassen.
Patent vom/9, März 1771, 8. 7.
Die Prüfung der dießfälligen Candidaten ist mit Zuziehung eini-
ger Abgeordneten des Handelsstandes und heeidigter Schägungscommissäre
von der politischen Behörde einzuleiten.
. Hosffammerd. vom 20. Oct, 1813,
| bei Zu der vorgeschriebenen Prüfung der Bitiwerber um Waarensensa-
tber . enstellen ist übrigens auf ähnliche Art, wie es in Ansehung der Börse-
Ei- sensalen bereits geschieht , dem Handlungsgremium aufgetragen , die Prü-
fungscommissäre zu ernennen, und dem Wechselgerichte namhaft zu ma-
h- hen, welches venselben dann nog einige Schäzungscommissäre, im Falle
diese unter den Prüfungscommissarien nicht schon begriffen wären, zugesellt.
i Diese Prüfungscommissäre haben in Gemäßheit des Hofd. vom 20,
m Sct. 1813 bloß die Bestimmung die allgemeinen Handlungs- und insbe-
eser sondere die Waarenkenntnisse der Bittwerber zu prüfen, und ein Urtheil
varüber abzugeben.
ten Es kann ihnen zwar zur gründlichen Vorbereitung des Besekungs-
9s- vors<hlages und Abkürzung des Geschäftsganges zugleich auch eine nähere
T Untersuchung der übrigen Eigenschaften der Bittsteller und der von ihnen
beigebrachten Behelfe übertragen werden.
om Allein der Vorschlag zur Besezung der erledigten Sensalenstelle, der
für den ganzen Handelsstand so wichtig ist, und wobei auch andere Um-
fände und Rüäsichten in Betrachtung kommen können, die den. Prüfungs-
commissären nicht immer bekannt sind, ist schon in älteren Verordnungen
den Handelsgremien selbst zuerkannt worden, und bleibt ihnen auch nach
jenem neuerlichen Hofdecrete noch ferner vorbehalten.
l: In dieser Absicht haben die Prüfungscommissäre die Resultate ihrer
ar Prüfung den Handelsgremien in einer eigenen Relation anzuzeigen, welche
ner dem von letztern dem Wechselgerichte zu überreichenden Vorschlage bei-
inz zuschließen ist.
ge: Rgg8v. vom 27. Dec, 1813,