23. I. Theil XIV. Abhandlung.
- Nach Maßgabe der höchsten Eutschl; vom 10. April 1783 liegt es vem
Handelsstande ob , bei. Erledigung einer solchen Stelle entweder dur< Ab-
sterben oder durch andere Unvermögenheit eines Sensalen, zu dessen Er-
seßung einen anderen vorzuschlagen ; dem Mercantil- und Wechselgerichte
liegt aber ob, sol<en Vorschlag nac< vorläufiger Untersuchung der Eigen-
schaften und Verdienste des vorgeschlagenen Subjects mit Gutachten an
die n. 8. Regierung zu begleiten.
Instr. für die sämmtlichen Waarensensalen vom 18, April 1783, 6, 2.
Da vermög der Sensalen-Instruction den Handlungsgremien der
Borschlag der Subjecte zu Sensalen überhaupt zugestanden worden ist,
und jedem Mitgliede der Gremien daran liegt, sich sowohl über die allfällige
Vermehrung der Sensalen als die Eigenschaften derselben äußern zu können,
jv haben die Vorsteher jedesmal das Gesuch des Anwerbers den Mitglie-
dern, wenigstens denselben , welche sich zu ihren Geschäften der Waaren- u
sensalen zu bedienen pflegen, zu eröffnen , die Meinungen derselben abzu- Y
verlangen , und sohin. nach Mehrheit der Stimmen den Schluß zum Vor- zu
schlage zu machen.
Im weiteren ist den Vorstehern der Handlungsgremien aufgetragen,
ihren Mitgliedern zu bedeuten , daß dieselben für die Anwerber um Sen-
jalenstellen Feine einzelnen Attestate ausstelien oder ausfertigen; sondern 1
abwartensollen, bis ihre Meinungen von den Vorstehern abverlangt werden.
Verordnung vom. 10, März 1791. ;
Die: Aufnahme und Auswahl der Waarensensalen bleibt den drei |
Handlungsgremien überlassen. i.
> Hosd, vom 29. August 1791,
* Nachdem in der Hinkunft die Stimmen der gewesenen Niederleger
ohnehin aufhören, so sind bei den Sensalenwahlen die Zunft der Seiden-
zeugmacher , dann die Landesfabrikanten zu vernehmen.
Auch ist der Handelsstand zu belehren, daß nicht nur einige Glieder
zur Stimmführung einzuladen sind, sondern stets eine allgemeine Zusam-
mentretung angeordnet werden muß, weil die Sensalen nicht in die Classe
der. Specerei - und Seideawaaren abgetheilt sind, sondern jedem seine g
Verwendung für eine oder die andere Art der Geschäfte freisteht, dy
Rgg8v. vom 19, Febr. 1807 , Rggsb. vom 18, Mai 1807, de
Die Besetzung der erledigten Waarensensalenstellen" steht. über Gut-
achten der Regierung (Hofkzly. vom 20. Oct. 1813, 6. 2) der f. |,
allgemeinen Hoffammer zu.
Hoffammerd, vom 31, Jänner 1824 , Z. 69421.
Übrigens soll bei Besezung einer Waarensensalenstelle immer von
dem Grundsaße ausgegangen werden , daß die Sensalen bezahlte Diener
der Handelsleute find, daß daher hierin ohne besyndere Ursache ihrer Wahl
nicht vorzugreifen , und nur darauf zu sehen sey , daß die vorgeschlagenen
Männer von geprüfter Redlichkeit seyen , und ausgebreitete Kenntnisse be- d«
sihen , zugleich aber, daß nicht durc< eine gar zu kleine Anzahl von Sen- du
falen einige wenige der vermöglichen Handelsleute durch dieselben sich den sa
Monopolisten nähern können. Übrigens ist auch, um allen Verhandlungen
der Sensalenstellen und Einverständnissen der Sensalen mit andern, an 1
die fie solche überlassen wollen, vorzubeugen, und ihren Gattinnen im )
Boraus die Aussicht hierzu zu benehmen, wozu fie sich durch eine viel-
jährige Gewohnheit vielleicht einige Hoffnung machen könnten, allen Sen-
salen zu bedeuten, daß man hierauf nie eine Rücksicht nehmen werde.
Hofd. vom 17. Avpril 1795.
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