Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 321 
Sei Es wurden übrigens die Waarensensalen mit ihrem Begehren bei 
: jedesmaliger Aufnahme eines Sensalen beigezogen zu werden ein für alles 
1, Gr- mal abgewiesen , da die Sensalen bloß die Mittelsmänner des Käufers 
richte und Verfäufers sind , diesen zu Diensten stehen müssen , und daher nur 
ae diesen die erste Auswahl zum Vorschlage einer Besezung gebühren kann, 
n an Hofkammerd. vom 17, Nov. 1803. 
0 6. 499. 
. Beeidigung. 
tglie- Nach empfangener Verieihung der angesuc<hten Stelle hat der 
aren- neue Sensal in der ihm von dem x. |. n. 8. Mercantil- und 
abzu- Wechselgeri<te bestimmten Zeit bei diesem Gerichte den Eid ab- 
Bor- zulegen. 
aden . Rggsc. vom 15. April 1842. . 
Sen: Dieser mit der für die verschiedenen Religionsgenossen vorge- 
ndern schriebenen Schlußformel abzunehmende Eid wird lauten: 4 
eden. „Was mir in dieser Sensalenordnung / die ic durchaus gelesen 
habe , vorgeschrieben ist, habe ich recht begriffen und wohl verstan- 
drei den, und derselben will ich getreulic<h ,/ genau und fleißig , wie ich 
soll , nachfommen.“ 
EKod. 8. 9- 
leger 
iden- 5. 504. 
ober Anmelden beim Börsecommissär, 
hein Nach abgelegtem Eide hat der neue Sensal sich mit Vorzei- 
seine gung seines Ansiellungsdecretes hei dem b. |. Börsecommissäre zu mel- 
den, und den Anordnungen desselben, bezüglich des Verhaltens auf 
der Börse , Folge zu leisten. 
Sut Eod. S8. 6. 
| 6. 501, 
Mont Geschäft derselben. 
iener Strafjanction« 
vai Das Geschäft der Waarensensalen besteht in der Vermittlung 
se be- des Verkehrs mit allen Waaren, es seyen Natur-, Kunst- und In- 
Sen- dustrialerzeugnisse. Sie haben sich jedoch aller Vermittlung von Ge- 
den schäfren in Wechseln und Staatspapieren zu enthalten. , 
ngen Die Übertretung dieses Verborhes wird im, ersten Übertretüngs- 
iam falle mit einer Geldstrafe von 10 bis 25 Ducaten , bei der zweiten 
viel- Übertrerung mit einer Geldstrafe von 75 his 50 Ducaten und bei der 
Sen- dritten Übertretung mit Entseßung von der Sensalenstelle geahndet. 
Ye. EKod. S. 8. Dm 
IV. (Gewerbswesen.) 
71. 
21
	        
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