Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

322 '" 1. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 502. 
; Überwachung der Winkelsenfsalen durc sie. 
Verfahren gegen leßtere. 
Die Waarensensalen haben das Recht zu verlangen und sind wei 
sogar verpflichtet , darüber zu wachen, daß sich kein unbefugtes In- ihr 
dividuum anmaße , die ihnen zustehenden Geschäfte zu betreiben. ode 
Sollten sie derlei Mißbräuche von sogenannten Winkelsensalen vol 
oder andern zu den Waarensensalengeschäfren nicht befugten Pexr- bef 
sonen gewahr werden , so haben sie bierüber mit Angabe der That- 
umstände, unter welchen der Unfug Statt gefunden hat, die An- 
zeige bei dem k. k. n. 8, Mercantil- und Wechselgerichte zu machen, 
wo sodann nach gepflogener Untersuchung und erwiesener Angabe so«- 
wohl jene unhefvgt in das Sensalengeschäft sic) einmischende Personen, 
als auch jene Handelsleute , Fabrikanten und Gewerbsleute , die au; 
sich Verselben in ihren Geschäften bedient, oder zu den unbefugten Ge 
Handlungen die Hand gebothen haben, bei der ersten Betretung hat 
mit 500 fl. , bei der zweiten mit 1000 fl. , und bei der dritten mit sta! 
dem Verluste des Handlungs- , Fabriks - und Gewerbsrechtes , oder 
wenn sie ein solches nicht besiken , mit angemessener Erhöhung der 
Geldbuße, Fremde aber auch noch mit der Abschaffung bestraft 
werden würden. 
Kod., S. 9. 
6. 503. W. 
Pflichten derselben. ten 
Die Waarensensalen sind verbunden, ihr Geschäft redlich, tre un 
und fleißig zu pflegen. Die befugten Handelsleute und Fabrikanten ber 
emsig zu besuchen , mit den Käufern und Verkäufern rechtlich, ohne fre 
Überredung , List und Bevortheilung vorzugehen , keiner Partei vd: 
mehr als der andern anzuhängen, und Altes, was ihnen über den erl: 
besonderen Grund eines Geschäftes von einer oder der andern Partei del 
anvertraut wird , geheim und verschwiegen zu balten. vis 
Sie sind ferner verpflichtet über jedes geschlossene Geschäft der rel 
betreffenden Partei noh am nämlichen Tage, und, wenn es fen 
gefordert wird, auch sogleich nah erfolgtem Schlusse einen Sluß- 
zettel unentgeltlich zu übergeben. P7 
Eod. 6. 11. 
An jedem Börsetage in den gewöhnlichen Börsestünden haben 
wenigstens vier Waarensensale auf der Börse zu erscheinen, und zwar 
abwechselnd nach einer unter sich festzusezenden Ordnung. Die Aus- 
shußmänner haben über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachen. 
ELod. 8. 26. schö
	        
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