Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewervs- und Handelswesen. 325 
ndels- 6. 511. 
Han- Beobachtung der Vorschriften wegen außer Handel 
alten, gesetzter Waaren. 
Die Sensale sind verpflichtet , die Vorschriften über außer 
Handel gesebte und zur Einfuhr nicht erlaubte Waaren auf das 
|trengste zu beobachten , und sich aller Geschäfte zu enthalten , die 
3 der der Gesundheits - und Sicherheitspolizei zuwider laufen. 
tige Der dagegen handelnde Sensal hat die im 6. 8 dieses Paten- 
igten tes (S. oben) angegebenen Gradationsstrafen verwirkt. 
EKod. 8. 19. 
| 6. 512. 
Sensalenbuch. 
Die Waarensensale sind verpflichtet, über ihre. abgeschlossene 
Geschäfte ein ordentliches Sensalenbuch oder Protocoll in deutscher 
Yen, Sprache und nach <ronologischer Ordnung zu führen, jedes Geschäft 
ufer an demselben Tage, an welchem es geschlosse wurde, in dagselbe 
aren einzutragen, und jedem darin eingetragenen Geschäfte eine fortlau- 
tlich fende Nummer nah der Zeitfolge des Adschlusses zu geben. 
ua Diese Buchposten müssen enthalten : 
'rge- 2) Das Datum des Geschäftsabschlusses ; 
' die b) den Vor- und Zunamen oder die Firma der Käufer und 
sches Verkäufer; 
6) die Benennung der behandelten Waaren, deren Qualität 
und Quantität; 
d) den behandelten Preis ; 
e) Die übrigen Bedingnisse , über welche die Contrahenten 
der übereingekommen sind. 
Jnsbesondere wird dem Sensale zur Pflicht gemaht, in dem 
Falle, als ein Geschäft für eine Firma abgeschlossen wird, in dem 
an Protocolle auch den Namen desjenigen aufzuführen 7 der im Namen 
zene der Firma unterhandelt hat. 
41: Im Sensalenbuche darf aber nichts vadirt, nichts durhstrichen, 
inde nichts dazwischen geschrieben , und nichts abgekürzt werden. 
men Bei einer Vernachlässigung dieser Vorschriften finden die, im 
) sie 6. 8. (S. oben) bestimmten Gradationsstrafen ibre Anwendung. 
nen Eod. 20. 
ha- Dieses Buch muß vor seinem angefangenen Gebrauche, durY- 
Ylie- aus gleich foliirt, dann dem kb. k. n. 5. Mercantril - und Wecdhselge- 
mit richte zur Paraphirung vorgelegt werden / von welchem Gerichte das- 
legt selbe auc; mit einer Schnur durhzogen und deren Ende mit dem Ge 
i richtssiegel versehen werden wird. 
Eod. 8. 21.
	        
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