Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

& I. Theil XIV. Abhandlung. 
Bei eintretenden Streitfällen , oder einer sonst nöthigen Auf- 
klärung , ist dem k. k, n. 8. Mercantil- und Wechselgerichte nach 
Verlangen desselben, entweder ein Auszug aus dem Sensalenbuche 
mit der Unterschrift des Sensalen , oder das Buch selbst vorzulegen. 
Eod. 8. 22. 
; 3 
6. 513. g?: 
Hand- oder Taschenbuch. la' 
Nebst diesem Protocolle oder Sensalenbuche haben die Sensale gt 
auch ein Hand- oder Taschenbuch zu führen , worin sie auf der einen hd. 
Seite die ihnen übertragenen Geschäfte sogleich zu notiren , und auf . 
der andern Seite die zu Stande gebrachten Käufe und Verkäufe eben 9 
auch sogleich anzumerken haben. Aus diesem Taschenbuche sind sodann 
die außer Hause abgeschlossenen Geschäfte in das vorgeschriebene Pro- 
tocoll oder Sensalenbuch zu übertragen. 
Eod. 8. 23. 
5. 514. 
Überwachung dieser Bücher. " 
Das k, k. n. ö. Mercantil- und Wechselgericht wird die ordent- 
lie Führung dieser Bücher , mittelst einer unvermutheten Durchsicht 
derselben , wenigstens Einmal im Jahre für jeden Sensal , jedoch 
nach einer , diesem Gerichte beliebigen Ordnung überwachen. 
Eod. 8. 24. 
6. 915. 
Schlußzettel. 
Die Sclußzettel müssen nebst den Erfordernissen des 6. 20 die: 
ses Patentes auch die Nummer des Hauptbuches enthalten. 
Eod. 6. 25. 
S. 916. 
Sensarie. 
Den Waarensensalen gebührt für die, durch sie vermittelten und 
vollzogenen Geschäfte 3 vom 100 des Betrages von jeder der con- 
trahirenden Parteien, Sie dürfen jedoch nie mehr verlangen oder 
annehmen. Eine mindere Sensarie hängt von ihrem Übereinkommen 
mit den Parteien ab. 
Eod. S8. 10. 
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