Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Bon dem Gewerbs- und Handelswesen. 327 
| Auf- S-. 517. 
„nas Aufstellung von Ausschüssen. 
ibuche . 
egen. VeFimming derselben. 
Die Waarensensale haben unter si durc< Stimmenmehrheit 
zwei Ausschußmänner zu wählen, an welche die Behörden die ndthi- 
gen Aufträge zur weiteren Mittheilung an alle Waarensensale ge- 
langen lassen. Die Wahl derselben ist alle 3 Jahre zu erneuern, doch 
nsale sind die vorigen wieder wählbar. 
EXE Diese Ausschußmänner werden bei allen Commissionen und Ver- 
) auf handlungen , welche die Waarensensale betreffen , wenn sie von den 
eben Behörden zu denselben vorgeladen werden / zu erscheinen , und die 
dann Waarensensale unentgeltlich zu vertreten haben. 
Pro- Eod. S. 9. 
6. 918. 
Ordentliche Behörde äber die Waarensensale, 
Zur ordentlihen Behörde der Waarensensale in allen, das Sen- 
salengeschäft betreffenden Angelegenheiten ist das k. k. n. s. Mercan- 
: til - und Wechselgericht, sowohl in eigentlichen Rechtsstreitigkeiten 
EA unter sich, oder zwischen ihnen und den Geschäftsparteien / als auch 
far in politischen Angelegenheiten bestellt; in jenen ist sic an die Wor- 
edoh schriften der allgemeinen Geri<htsordnung zu halten , in diesen bleibt 
den Parteien der Recurs an die |. E., n. vd. Landesregierung vorbehalten. 
Eod. S. 27. 
6. 519. 
Wohin die Geldstrafen fließen. 
d.. Die durch Überschreitung dieser Waarensensalenordnung verwirk- 
ten Geldstrafen verfallen dem hiesigen (Wiener) Armen-Institutsfonde. 
Eod. S8. 28. 
IV. 
und Handlungsgremien. 
con- 
oder 6. 520. 
imen Verboth von Gremien auf dem Lande. 
Die Handelsleute auf dem Landein eine Innung zu vereinbaren 
ist nicht erlaubt, weil dieses keinen Nutzen, wohl aber Irrungen 
und unndöthige Weitläufigkeit hervorbringen würde. 
Hofd. vom 17. Jänner 1794. 
„12:
	        
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