Bon dem Gewerbs- und Handelswesen. 327
| Auf- S-. 517.
„nas Aufstellung von Ausschüssen.
ibuche .
egen. VeFimming derselben.
Die Waarensensale haben unter si durc< Stimmenmehrheit
zwei Ausschußmänner zu wählen, an welche die Behörden die ndthi-
gen Aufträge zur weiteren Mittheilung an alle Waarensensale ge-
langen lassen. Die Wahl derselben ist alle 3 Jahre zu erneuern, doch
nsale sind die vorigen wieder wählbar.
EXE Diese Ausschußmänner werden bei allen Commissionen und Ver-
) auf handlungen , welche die Waarensensale betreffen , wenn sie von den
eben Behörden zu denselben vorgeladen werden / zu erscheinen , und die
dann Waarensensale unentgeltlich zu vertreten haben.
Pro- Eod. S. 9.
6. 918.
Ordentliche Behörde äber die Waarensensale,
Zur ordentlihen Behörde der Waarensensale in allen, das Sen-
salengeschäft betreffenden Angelegenheiten ist das k. k. n. s. Mercan-
: til - und Wechselgericht, sowohl in eigentlichen Rechtsstreitigkeiten
EA unter sich, oder zwischen ihnen und den Geschäftsparteien / als auch
far in politischen Angelegenheiten bestellt; in jenen ist sic an die Wor-
edoh schriften der allgemeinen Geri<htsordnung zu halten , in diesen bleibt
den Parteien der Recurs an die |. E., n. vd. Landesregierung vorbehalten.
Eod. S. 27.
6. 519.
Wohin die Geldstrafen fließen.
d.. Die durch Überschreitung dieser Waarensensalenordnung verwirk-
ten Geldstrafen verfallen dem hiesigen (Wiener) Armen-Institutsfonde.
Eod. S8. 28.
IV.
und Handlungsgremien.
con-
oder 6. 520.
imen Verboth von Gremien auf dem Lande.
Die Handelsleute auf dem Landein eine Innung zu vereinbaren
ist nicht erlaubt, weil dieses keinen Nutzen, wohl aber Irrungen
und unndöthige Weitläufigkeit hervorbringen würde.
Hofd. vom 17. Jänner 1794.
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