Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 333 
llung gelegen ist, und die demnach an dieser allgemeinen Ausstellung Theil 
issen- zu nehmen gedenken, werden jedesmal zur gehörigen Zeit mit Rggs. 
n Präsidialcircular aufgefordert, die ihnen nothwendig scheinenden Vor- 
ul fehrungen zu treffen; und eben so wird die Zeit des Beginnens und 
Schlusses dieser Ausstellung , und die Modalitäten der Einsendung 
und Zurücknahme der Waaren 26. eigens kundgemacht. 
Ein aus einem Präses (dem Vicepräsidenten der Regierung), 
zweien Regierungsräthen, dem Director des polytechnischen Instituts, 
tutes dem Professor der Technologie an jenem Institute, zwei Großhändlern 
ngen und 6 ausgezeichneten Fabrikanten bestehende Leitungscommission , 
' anz besorgt die Übernahme, Aufstellung, Beurtheilung und Zurückgabe 
der eingesendeten Gewerbserzeugnisse nach den eigens aufgestellten 
319, Grundsäten. 
3983. Siehe dießfalls den gedruckten Bericht über die zweite allgemeine 
ae österreichische Gewerbs - Preductenausstellung im Jahre 1839. 
jam» 
6. 932, 
OI e) Industrialvereine, 
ah r- Über die Errichtung eigener Industrialvereine, wurden von Sr. 
Sine Majestät, mit allerh. Entsc<l. vom 6. Febr. 1838 nachstehende 
her Grundsätze ausgesprochen : 
| Ein Gewerbs-Industrieverein ist im Allgemeinen betrachtet, 
261, ein Privatverein, dessen eigenthümlicher Zweck auf die Beförderung 
der Gewerbsindustrie gerichtet ist. 
Bei einem solchen Industrialvereine kann, abgesehen von seinen 
1. besondern Zwecken / das gemeinschaftliche Zusammenwirken der einzel- 
sirie nen Glieder theils in persönlichen Leistungen ihrer vereinigten Intelli- 
sene genz und Arbeit, theils in sächlichen Leistungen aus ihrem Privat- 
ines Vermögen , und einer Vereinigung von Privatbeiträgen zu einem 
Bien Bedeckungsfonde für gemeinschaftliche Ausgaben bestehen. . 
obei Der besondere Zweck aller Gewerbsindustrie geht aber dahin, 
at die mancherlei Gewerbsbedürfnisse des Publikums durch entsprechende 
hie Arbeiten und Producte der Gewerbsclassen zu befriedigen. 
| Dieser Zweck wird vor Allem, und zunächst von den einzelnen 
tes Gewerbsunternehmern selbst, jedoch aus dem vorherrschenden Gesichts- 
vge- puncte ihres Privatinteresse, also nur als Privatzweck verfolgt. 
87 Die Beförderung dieses Zweckes jedoc> aus dem 
EN weiteren, gleichmäßig auf die Interessen des Publi- 
fes cums und der SG ewerbsunternehmer gerichteten G e- 
Her sichtspuncte bildet zugleich einen öffentlichen Zwe> 
verStaatsverwaltung und einen eigenen Gesc<häfts- 
ut, ;weig der verwaltenden Behörden.
	        
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