Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- undzyHandelswesen. 337 
vewährte wichtige Thatsachen, -so wie die durch dieselben veranlaßten Be- 
gegen obachtnngen, befanut. machen. Er wird Gegenstäude oder; Versahxungs- 
haben, weisen , welche.von den hohen Behörden oder voa Vereinsmitgliedern zur 
1, und Beurtheilung au ihn gelangen, begutachten , und sich, überhaupt mit allen 
Allge- jenen wissenschaftlichen Untersuchungen beschäftigen , welche die Vervoll- 
müh kommnung der Gewerbe bezwe&en. 
ever S. 6, Zur unmittelbaren Aufmunterung- des Fortschreitens in 
- von vem gesammten Gebiete der Gewerbe wird der Verein Preise ausseken, 
solc<hen und Medaillen in Gold, Silber und Bronze, -für neue Erfindungen und 
fs vor- Verbesserungen in allen Gewerbsfächern ertheilen z: dann an inländische 
ehörig Gewerbsmänner , für besonders nüßliche Leistungen, Belohnungen verab- 
rh di folgen , oder auch Unterstüßungsbeiträge zu Versuchen gehen, “die der 
zie Verein als wichtig , uud deren Gelingen er als wahrscheinlich anerkennt. 
ewilli- 8. 7. Der Berein wird ferner darauf Bedacht nehmen , nach 
Hof- Möglichkeit auf die Mittel und Gelegenheiten aufmerksam zu „machen, 
erden. welche zur Erleichterung , Erweiterung und Vermehrung der Absazwege 
4631. inländischer Gewerbsproducte dienen. 
ar ber S. 8. Endlich wird der Verein ein Drucschrift in zwanglosen 
Heften herausgehen, und darin seine Verhandlungen; welche die Förderung 
genen der vorgenannten Zwecke zum Ziele haben , aufnehmen. Diese Blätter 
werden demnach Anzeigen von neuen Thatsachen“ und bewährten Verbesse- 
rungen, nebst den Nesultaten der eigenen, Forschungen oder Untersuchun- 
gen des Vereins, so wie überhaupt alle Bekanntmachungen enthalten , 
welche der Verein zur Belehrung ver Gewerbetreibenden in der österrei- 
<ischen Monarchie für nüßlich erachtet. 
Drittes Capitel, 
st Auf- 
durch Bilvung des Vereins. Aufnahme von Mitgliedern. Ihre 
hl mit Rechte und Pflichten. 
ausge S. 9, Der Verein wird unter dem Schutze eines höchsten Pro- 
ehende tectors und eines. hohen Curators, aus ordentlichen Mitgliedern , aus 
Spar- correspondirenden und Ehrenmitgliedern gebildet. 
-höhter GS, 10. Wer vem Vereine als ordentliches Mitglied beitreten 
will, muß großjähri 3, im Genusse der bürgerlichen Nechte und eines un- 
bescholtenen Nufes, endlich für längere Zeit in der österreichischen Monar- 
<ie wohnhaft seyn. Um aufgenommen zu werden, isi derselbe von einem 
ordentlichen Mitgliede, oder einem andern inländischen Gewerbvereine in 
r Ex- einer Monatsfizung vorzuschlagen , damit in der darauf folgenden über 
seine Aufnahme ein Beschluß gefaßt werdeu könne; die bei einer solchen 
amm Aufnahme zu beobachtenden Formen werden in der Geschäftsordnung 
Fünf : bestimmt, 
Unis S, 11. Jedes ordentliche Mitglied leistet bei seiner Aufnahme 
lichen eine freiwillige Einlage zur Gründung eines Stammcapitals, ; 
. ie S. 12. Eben so entrichtet jedes ordentliche Mitglied , das in 
iehtif Wien oder in der Umgegend wohnt, einen jährlichen Beitrag zu den Aus- 
schaf: lagen des Vereins- von mindestens 15 fl. C. M. Diese Beiträge sind von 
arzeichs den bereits beigetretenen Mitgliedern im Monat Jänner eines jeden Jahres, 
Hirnen und von den neu eintretenden bei Empfang des Diploms für das laufende 
Jahr zu entrichten. | 
Werth ; S. 13. Jedes ordentlihe Mitglied hat entscheidende Stimme 
pt nur in allen Versammlungen des Vereins. Dasselbe erhält ein Gremplar der 
IV, (Gewerbswesen.) 22
	        
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