Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

9 19:57 Theil XIV, Abhandlung. 
die zeitweilige Aufstellung außerordentlicher Commissionen zur Bericht- 
erstattung über besondere Gegenstände vor. | 
S. 24. In Abwesenheit des Vorstehers erfüllt einer der Stell- 
vertreter alle Verrichtungen desselben. Sollte feiner der Stellvertreter an- 
wesend seyu, so vertritt das älteste Mitglied des Verwaltungsrathes die 
Stelle des Vereinsvorstehers. 
S.' 25. Die beständigen Abtheilungen bearbeiten die Gegenstände, 
welche jeder in ihrem Fache von dem Vereinsvorsteher oder dur< einen 
Beschluß der- Vereinsversammlung , zugewiesen werden. Sie haben sich 
jeden Monat wenigstens einmal an einem zu bestimmenden Tage zu ver- 
sammeln , außerdem aber so oft, als es die ihnen aufgetragenen Geschäfte, 
unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse ihrer Mitglieder, erfordern. Zu 
dergleichen nicht voraus bestimmten Sißungen hat der Secretär der be- 
treffenden Abtheilung zu berufen , der auch immer in derselben den Vorsit 
einnimmt, die Verhandlungen leitet , und zugleich das Protocoll. dar- 
über führt. 
S. 26. Mit Abfassung des Berichtes oder Gutachtens über einen 
zugetheilien Verhandlungsgegenstaud beauftragt jede Abtheilung dasjenige 
ihrer Mitglieder , welches sie in dem bestimmten Falle am geeignetsten 
für dieses Geschäft hält. = Die Abtheilungsberichte werden in der näch- 
sten nach deren Ausfertigung Statt findendeu Vereinsversammlung vorge- 
tragen. 
S8. 27. Außerordentliche Commissionen werden in der Regel 
von dem Verwaltungsrathe in einer Monatsversammlung des Vereins 
vorgeschlagen. Derselbe kann jedoc< auch in besonders dringenden Fäl- 
len eine folche ernennen. Macht aber ein einzelnes Vereinsmitglied den 
Vorschlag hierzu , so muß derselbe durch noch drei Mitglieder unterstäßlt 
seyn , um ein Gegenstand der Berathung zu werden. Dergleichen| außer- 
ordentliche Commissionen sind während ihrer Dauer an alle Vorschriften 
für die hetändigen Abtheilungen gebunden. 
S. 28, Die Geschäfte , welche der Verwaltungsrath unter die 
Verwaltungsräthe zu vertheilen hat , werden vorläufig in folgende Ab- 
theilungen gebracht: 
a) die Cassaverwaltung, d. i. die besondere Aufsicht über die 
Einnahmen und Ausgaben des Vereins , über das Cassare<nungswesen 
und die Berichterstattung hierüber an den Verein, 
b) Die Ökonomieverwaltung, bestehend in der Oberaufsicht 
über die Erhaltung der Localitäten und des Mobiliars des Vereins , über 
die Bezahlung der Miethen und der Besoldung des Personals. 
c) Die Bibliothelverwaltung , nämlich die Oberaufsicht über 
die Bibliothek und das Lesecabinet, über den Ankauf von Büchern , die 
Abonnements auf Zeitschriften, den Austausch der Druckschriften ves Ver- 
eins , deren Spedition und Verkauf durc< den Buchhandel. 
d) Die Verwaltung des Archivs, welche die Oberaufsicht 
über das Bureau und die Negistratur aller Skripturen , zugleich über die 
Sammlungen des Vereins an Modellen , Gewerbserzeugnissen u. s, w. 
umfaßt. 
Die näheren Bestimmungen über die Führung dieser Verwaltungs- 
zweige sind in der Geschäftsordnung enthalten. 
S. 29, Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel zwei- 
mal des Monats, an einem von dem Vereinsvorsteher zu bestimmenden 
Tage. Er hat nicht nur über die laufenden Verwaltungsgegenstände zu 
verhandeln, sondern auh alle in den Vereinsversammlungen vorzutragen- 
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