Von dem Gewerbs- und. Handelswesen. 341
Bericht- den Gegenstände gehörig vorzubereiten. Derselbe hält auch , wenn es der
x Stell- Vereinsvorsteher erforderlich findet, außerordentliche Sitzungen.
vier 'a : j S. 30. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes und der bestäu-
thes m digen Avbtheilungen, welches ohne vorherige Anzeige oder nachträgliche
| te Entschuldigung dreimal nacheinander die Sitzungen versäumt , wird [vy
stände. vetrachtet, als habe dasselbe seinen übernommenen Auftrag niedergelegt.
ih ein er -- Es sind daher in allen Sizungsyrotocoken die Gegenwärtigen nameni-
Den fich lich aufzuführen , und es ist zu bemerken, welche von den Abwesenden ihr
vn n ) Ausbleihen entschuldigt haben.
eschäfte, - -S. 31, Die Beschlüsse ves Verwaltungsrathes haben uur Gül-
MU 31 tigkeit, wenn sie mit absoluter Stimmenmehrheit aller Auwesenden gefaßt,
Der Zu und in der nächstfolgenden Monatssihung des Vereins bestätigt worden sind.
: Vorsiß S. 32. Die Secretäre des Bereins, und alle Jene, welchen in
vll is ver Folge ein besoldetes Gesellschaftsamt übertragen wird, werden in
“ einer Monatsfizung erwählt, und beziehen von dem Tage an ihre Gehalte,
Ner enen an welchem sie in die Vereinsgeschäfte eintreten. Ihre Austellung ist jedoch
ASienige nur dann als beständig zu betrachten ,- wenn fie von der nächsten Generäal-
; 4 versammlung bestätigt worden ist. Eben sv kann sich nur eine -Generalver-
3 Se sammlung entscheidend über ihre Entlassung aussprechen. Die Anstellung
x näch- und Entlassung des untergeordneten Dienstpersonales steht dem Verwal-
g vorge: jungsrathe zu.
er Regel
Vereins Sechstes Capitel.
den Fäl- ' . | s '
lied ven Die Vereinsgversammlungen und ihr Wirkungsf reis.
erünk S. 33. Die Versammlungen des Vereins theilen sic) in ordeut-
<h visten liche und außerordentliche. Die ordentlichen Versammlungen sind entweder
RU monatliche oder halbjährige (Generalversammlungen). ,
Her die 8. 34. Jeden Monat wird: der Verein eine ordentliche Sitzung
„üde: Ah: halten „ bei der zu erscheinen die in Wien oder dessen Umgegend wohnen-
ie den Mitglieder statutenmäßig berufen, welcher beizuwohnen aber auch
Aber vie alle übrigen Mitglieder berechtigt find. Diese Monatsversammlungen ver-
1g8wesen nehmen die Berichte der Abtheilungen, über die ihnen aufgetragenen Ar-
9 ; beiten, und fassen hierüber den geeigneten Beschluß. Sie vernehmen ferner
raufsicht vie Berichte des Berwaltungsrathes über alle in dessen Wirkungskreis ge-
18 über hörigen Gegenstände , und prüfen und beurtheilen dieselben» Sie entschei-
' ven überhaupt über alle Vorschläge, welche von dem Verwattungsrathe ,
icht über vder anderen ordentlichen Mitgliedern vorgebracht und vorschristmäßig unter-
ein die stüht werden, dieselben mögen Arbeiten oder Auslagen betressen.
des Ver- Sie ernennen endlich auch außerordentliche Commissionen zur Unter-
i juchung besonderer Gegenstände.
vaufsicht S. 35, Alljährlich werden zwei Generalversammlungen abgehal-
ßer. die ten , denen alle Mitglieder beizuwohnen berufen sind. Die erste General-
u.7 w vermin findet im Monate Mai, die zweite aber im Manat December
“ att.
jaltungs- 36. In der Generalversammlung im Monate Mai wird über die
. Zuerkennung der Preise und Medaillen entschieden , deren Aussehung eine
gel zwei- frühere Geueralversammlung für wichtige Arbeiten -genehmiget, und deren
UTOUDEN Ertheilung nach“ den hierauf bezüglichen und begutachteten Leistungen eine
stände zu Monatsversammlung vorgeschlagen hat. Es wird ferner über die Ausseßung
zutrag 0 neuer vorgeschlagener Preise verhandelt und entschieden. Endlich erstattet
mrs ver erste Secretär einen Bericht über die sämmilichen Arbeiten des Vereins ,