Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

4 I. Theil XIV. Abhandlung. 
zelnen und unbedeutenden Artikeln auch in der Benennung eine he 
Unterscheidung , und bezeichnet mit dem Worte Krämerei. Ke 
Commerz. Hofpräs, Ernennung vom 23. Nov. 1816. üb: 
Der Unterschied zwischen Krämerei und einer gemischten Waa- ma 
venhandlung besteht ferner dahin, daß die Krämerei sih auf den red 
Verkauf ganz gemeiner und geringer Artikel, nämlich der soge- zal 
nannten Furzen und Krämerwaaren beschränkt, eine gentiscte Waa- G; 
venhandlung aber: ein unbeschränktes Handelsrecht mit allen Arti- ein 
feln in sich faßt, die in den Hauptstädten den Gegenstand ver- 
schiedener Detailhandlungen bilden. 
Commerz. Hofcommissionsd. vom 21. Juni 1817. MN 
Jede Handlungsunrernehmung seßt ferner ein Waarenlager N: 
oder ein Capital von sol<em Umfange voraus, daß der gänzliche Ü 
Verkehr desselben nur in einer längeren Periode von mehreren <h: 
Monaten als wahrscheinlich angenommen werden kann. 
Der Krämer besißt dagegen in der Regel nur einen Waaren- 
vorrath , der in kurzer Zeit wieder verkehrt, und neu angeschafft 
weiden muß; er darf sich dazu keines Gehülfen bedienen , und sein ZE 
Erwerb besteht mehr in einem Arbeitslohne als im Gewinne von Mr 
seinen unbedeutenden Vorauslagen. 13 
Central-Finanz-Hofo. vom 1. Mai 1813. 14 
ad p. Die Ständc<henbefugnisse sind bloß persönliche He 
Gattungen des Verschleißes einiger geringfügiger, immer ausdrück- ge 
li benannter Artifel bei einem Ständchen auf offenem Plake, 3 
welc<e, ohne Rücksicht auf Kenntnisse und persönliche Eigenschaften 
und ohne Unterschied des Geschlechtes sol<en Individuen , welche ste 
nicht leicht einen andern Erwerb finden können , als Mittel ihrer ot 
Erhaltung verliehen werden. 
Bet diesen Ständchenbefugnissen kömmt auch weit mehr in po- 
lizeilicher Hinsicht der Standpunct der Aufstellung und Auzübung 
als der wenigen geringen Artikel wegen, auf welche sie sich ge- 
wöhnlich erstrecken, eine Commerzialrücksicht in Betrachtung. 
Commerz. Hofb. vom 17. Sept. 1817. 
Die Commerz. Hofcommission unterscheidet laut Erinnerung . 
vom 23. Nov. 1816, die Krämereien von den Ständchenbefugnis- S 
sen wörtlich dadurch, daß mit leßteren nicht einmal das Recht ein jm 
Verschleißgewölb zu halten verbunden ist. . 
Eod. 8 
Den bestehenden Hofkammerverordnungen ist ferner keineswegs s 
die irrige Auslegung zu geben - daß nämlich die sogenannten Ständ- 
<enbefugnisse und ordentliche Krämereien als ganz gleiche Beschäf- 
tigungen anzusehen sind, da zwischen diesen beiden Befugnissen ein 
bedeutender Unterschied obwaltet, nachdem die erstern auf den Ver- 
kauf unbedeutender Waarenartikel, bei einem beweglichen Ständ- 
28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.