Von dem Gewerbs- und Handelbswesen. 343
Ht über Bereinsversammlung- die jährlichen Cassarechnungen- und Ausweise vorzu-
| legen, und diese Versamml»ng ernennt dann. drei, mit feiner Function
December im Verwaltungsrathe bekleide“? Mitglieder , um dieselben zu prüfen, und
ren Ent- darüber derim Monat Mai zusammentretenden Generalversammlung einen
hwendig genauen Bericht zu erstatten.
e theil- 8. 45. Sollten vem Vereine Gelver durch außerordentliche Ge-
ändigen s<enfe oder Vermächtnisse zur Beförderung seiner Zwecke zufließen, fo sind
dieselben zur Vermehrung seines Stammceapitals bald möglicht fruchtbrin-
werden gend anzulegen, Bestehen diese Geschenke oder Vermächtnisse in anderen
en Vor- Gegenständen, welche zur Vermehrung seiner Sammlungen dienen, ss
er voll- find sie denselben einzuverleiben. Bestehen fie aber in werthvollen Dingen,
>tatit. welche der Vorein nicht für seinen. Zwe verwenden: kann, so sind dieselben
schlüssig zu veräußern, und es ist init dem Erlös wie mit baarem Gelde zu verfahren.
jeit sind In allen Fällen sind dergleichen, Geschenke oder Vermächtnisse in ein
nvange- eigenes hierzu bestimmtes Gedenkbuch unter dem Namen der Geber einzu-
nmehr- tragen , und ist derselben in dem Berichte bei der-Legung der“ Jahresrech-
er An- nung auf chrende Weise zu erwähnen, | "
htigten Sind solche Geschenke oder Vermächtnisse an bestimmte Bedingungen
rathes. geknüpft, deren Erfüllung weder den bürgerlichen Gesetzen noch den Zwecken
rechun- des Vereins widerstreitet, so soll den Absichten der Gesc<enkgeber oder
jebene , Testatoren mit strenger Gewissenhaftigfeit von Seiten: des Vereins ent-
sprochen werden. eis |
S., 47. Das gesammte Bermögen des Vereins bleibt untheil-
bares Eigenthum desselben. Wever die Austretenden no< die Erben der
verstorbenen Mitglieder haben ein Recht darauf.
.. 8. 38. Sollte der Verein sich auflösen, so“hat die lette Generals
versammlung über das Vermögen vesselben- zu beschließen. 4
n Ein- : 0443
1 Vor- 5 E
M Ächtes Capitel, 15
dersel- Zutritt fremder Persouen.
konv - 9. 49, Jedes ordentliche Mitglied hat das. Recht , dem Vereins-
r Ver- vorsteher oder einem seiner Stellvertreter einen fähigen Jüngling vorzu-
<hende Fellen, und mündlich um die Erlaubniß anzusuchen, daß dem Aufgeführten,
jähr- zur Beförderung seiner technischen Bildung, ver Besuch des Vereinslese-
cabinets und der Bibliothek gestattet werde. |
nd. His S. 50. Jeder gebildete Fremde kann durch ein ordentliches Mit-
3 Ver- glied in das Locale. des. Vereins eingeführt werden. Sein Name wird in
dnung ein eigenes Gedenkbuch. eingetragen, Wenn der Fremde dem Vorsteher vorge-
betref- fiellt worden ist, so kann ihm dieser bewilligen, einer Vereinsversammlung
sollte beizuwohnen, Wer länger als 3 Monate in Wien wohnt, wird nicht mehr
| Detel: als Fremdex betrachtet. |
ind in 8. 51. Wenn ein Bewohner Wiens sich dem Vereine auf irgend
+ den eine Art besonders nühlicg erweiset, sv kann der Verwaltungsrath seine
ng zu. Zulassung in das Lesecabinet, die Bibliothek und selbst in die Sißungen
der be: gewähren.
es des
: Zt: Neuntes Capitel.
Ü 2
er Revision der Statuten.
Ver- g. 592. Vorschläge, welche im Laufe des Jahres zur Erflärung,
enden Vervolltändigung over Abänderung der Statuten gemac<t werden , fin