Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelbswesen. 343 
Ht über Bereinsversammlung- die jährlichen Cassarechnungen- und Ausweise vorzu- 
| legen, und diese Versamml»ng ernennt dann. drei, mit feiner Function 
December im Verwaltungsrathe bekleide“? Mitglieder , um dieselben zu prüfen, und 
ren Ent- darüber derim Monat Mai zusammentretenden Generalversammlung einen 
hwendig genauen Bericht zu erstatten. 
e theil- 8. 45. Sollten vem Vereine Gelver durch außerordentliche Ge- 
ändigen s<enfe oder Vermächtnisse zur Beförderung seiner Zwecke zufließen, fo sind 
dieselben zur Vermehrung seines Stammceapitals bald möglicht fruchtbrin- 
werden gend anzulegen, Bestehen diese Geschenke oder Vermächtnisse in anderen 
en Vor- Gegenständen, welche zur Vermehrung seiner Sammlungen dienen, ss 
er voll- find sie denselben einzuverleiben. Bestehen fie aber in werthvollen Dingen, 
>tatit. welche der Vorein nicht für seinen. Zwe verwenden: kann, so sind dieselben 
schlüssig zu veräußern, und es ist init dem Erlös wie mit baarem Gelde zu verfahren. 
jeit sind In allen Fällen sind dergleichen, Geschenke oder Vermächtnisse in ein 
nvange- eigenes hierzu bestimmtes Gedenkbuch unter dem Namen der Geber einzu- 
nmehr- tragen , und ist derselben in dem Berichte bei der-Legung der“ Jahresrech- 
er An- nung auf chrende Weise zu erwähnen, | " 
htigten Sind solche Geschenke oder Vermächtnisse an bestimmte Bedingungen 
rathes. geknüpft, deren Erfüllung weder den bürgerlichen Gesetzen noch den Zwecken 
rechun- des Vereins widerstreitet, so soll den Absichten der Gesc<enkgeber oder 
jebene , Testatoren mit strenger Gewissenhaftigfeit von Seiten: des Vereins ent- 
sprochen werden. eis | 
S., 47. Das gesammte Bermögen des Vereins bleibt untheil- 
bares Eigenthum desselben. Wever die Austretenden no< die Erben der 
verstorbenen Mitglieder haben ein Recht darauf. 
.. 8. 38. Sollte der Verein sich auflösen, so“hat die lette Generals 
versammlung über das Vermögen vesselben- zu beschließen. 4 
n Ein- : 0443 
1 Vor- 5 E 
M Ächtes Capitel, 15 
dersel- Zutritt fremder Persouen. 
konv - 9. 49, Jedes ordentliche Mitglied hat das. Recht , dem Vereins- 
r Ver- vorsteher oder einem seiner Stellvertreter einen fähigen Jüngling vorzu- 
<hende Fellen, und mündlich um die Erlaubniß anzusuchen, daß dem Aufgeführten, 
jähr- zur Beförderung seiner technischen Bildung, ver Besuch des Vereinslese- 
cabinets und der Bibliothek gestattet werde. | 
nd. His S. 50. Jeder gebildete Fremde kann durch ein ordentliches Mit- 
3 Ver- glied in das Locale. des. Vereins eingeführt werden. Sein Name wird in 
dnung ein eigenes Gedenkbuch. eingetragen, Wenn der Fremde dem Vorsteher vorge- 
betref- fiellt worden ist, so kann ihm dieser bewilligen, einer Vereinsversammlung 
sollte beizuwohnen, Wer länger als 3 Monate in Wien wohnt, wird nicht mehr 
| Detel: als Fremdex betrachtet. | 
ind in 8. 51. Wenn ein Bewohner Wiens sich dem Vereine auf irgend 
+ den eine Art besonders nühlicg erweiset, sv kann der Verwaltungsrath seine 
ng zu. Zulassung in das Lesecabinet, die Bibliothek und selbst in die Sißungen 
der be: gewähren. 
es des 
: Zt: Neuntes Capitel. 
Ü 2 
er Revision der Statuten. 
Ver- g. 592. Vorschläge, welche im Laufe des Jahres zur Erflärung, 
enden Vervolltändigung over Abänderung der Statuten gemac<t werden , fin
	        
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