Von dem,/Gewexbs- und Handelswesen. 345
tr Be- wohlstandes bewährt, wurde verordnet, daß die Einführung des
tener (Sebrauches der Flachsspinnmaschinen, welcher früher beschränkt
4Ve: war; inden. Gesammtstaaten der österreichischen. Monarchie,- nicht nur
in Hinkunft mit voller Beruhigung gestattet werden könne , sondern
auch alle mögliche Erleichterung und Ermunterung verdiene.
Hofkammerd. vom 28. Mai 1811.
Rücksichtlich der Dampfmaschinen S. weiter unten.
6. 536.
8. Absatz in dem lombardisch - venetianischen Königreiche.
Um den Verkehr mit den inländischen Fabrikaten der alt-
österreichischen Provinzen mit dem lombardisch - venetianischen König»
aber reiche zu befördern, wurden die Handelsleu teund Fab vikan-
ofes: ten der ersten Provinzen aufgefordert , Handelsversuche mit
ider ihren Waaren nach Italien zu machen, und dort. in den Hauptstädten
. Verkaufsgewölbe oder Niederlagen zu eröffnen.
ind, Commerz. Hofd, vom 15. Oct. 1817, Rggs. Int. vom 21.
er Oct. 1817.
Diese Aufforderung wurde erneuert, und zugleich aufgetragen ,
In- um in der beständigen Übersicht zu bleiben , welche Zweige der Indu-
Ex: strie und der Gewerbe von den altösterreichischen Provinzen / in das
ißt, lombardisch-venetianische Königreich übergegangen sind, die verschiede-
for- nen' Handels - Fabriks - und Gewerbscorporationen in Kenntniß zu
, seen, daß diejenigen, die zu solchen Niederlagen befugt sind, jedes=
Bir- mal von der Absicht der Errichtung derselben vorläufig der Landesstelle
S. die Anzeige zu machen haben, welche sodann den Gegenstand der Frage
der Commerzhofcommission in der Absicht vorzulegen hat, um davon
auch. die italienischen Landesbehörden unterrichten zu können. 6
Hofd. vom 27. Oct. 1817 , Rggs. Int. vom 8, Nov. 1817.
Zur Beförderung des Absaßes der Österreichischen Industrialpro=
iem ducte im Auslande wurde nit Hofkammerd. vom 13. Dec. 1815,
die Rggs. Int. vom 29. Dec. 1815, den inländisc<en Handelsleuten
und. Fabrikanten bedeutet, daß es jedem derselben, der eine unmittele
hare Unternehmung noch nicht wagen zu können glaubt, freigestellt sey,
Muster seiner Industrieproducte , mit genauer Angabe des Maßes
und Gewichtes, der Preise, und der, im Falle der Bestellung,
n- möglichen Lieferungsquantitäat, so wie der zum Absalze dienlichen wei-
en teren Fabriksnachricehten , an den k. x. Generalconsul in Leipzig por-
tofrei einzusenden, der sie sodann während der nächsten Messe, in
seinem Locale öffentlich ausstellen , und fich die Beförderung der
| Nationalindustrie angelegen lassen seyn wird 3; wobei noc< bemerkt
vi- wird, daß die Mittel und Wege zur Versendung dieser Muster, wel-
als he allenfalls von mehreren zugleich geschehen könnte, so wie auch die