Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

348 | Xx Theil XIV. Abhandlung. 
von Ärarialwerkzeugen und Maschinen an Private N 
unternehmer. * 
b) Stiftungstipendien, 
Auch wurde zur Verbreitung'des Kunstfleißes, und zu desto bes- 
serer und schleunigerer Bildung. junger Künstler, beschlossen : daß 
nicht nur alle diejenigen Kunstwerke, mit Einbegriff der Kupfer- 
stiche , die für öffentliche Anstalten der bildenden Künste bestimmt sind 
gegen gehörige Zeugnisse , ganz zollfrei abfolgen zu lassen seyen, 
sondern daß au<, wenn ein erbländischer Künstler aus dem Auslande 
zurückkommt, oder ein fremder geschickter Künstler in den k. k. Staa- 
ten sich ansäßig machet, einem solchen Künstler diejenigen Kunstwerke, 
die er mit sich bringet/ und die zu seinem Studium gewidmet sind, 
ebenfalls zollfrei ausgehändiget werden sollen. Liebhaber aber, die 
Kunstsachen zu ihrem Vergnügen, oder zur Auszierung ihrer Wohnun- 
gen kommen lassen , haben wie biöher dafür die bestimmten Zollge- 
bühren zu entrichten (Hofkzlv. vom 21. Jänner"1801) ; und wenn 
ausländische Commerzialprofessionisten und Fabrikanten die Erlaub- 
niß erhalten haben, in den k. k. Erbstaaten sich anzusiedeln : so sind 
denselben die ihnen angemessenen Kleidungsstü>e und Haug- 
geräthe, so wie die zu ihrem Betriebe gehörigenWerk- 
stühle und Werkzeuge zollfrei, gleich von: der Ban- 
calsGefällenadministration, zu bewilligen. 
Wirkungskreis der Bancalbehörden vom 11. Jänner 1810, 5. 35. 
6. 542. 
24 3) Geldvorschüsse u. s. w. 
Die früher bestandenen Geldvorschüsse wurden vermöge Verord- 
nung vom 21. Jänner 1790 eingestellt mit allerh. Cabinetschreiben 
vom 22. Oct. 1815 wurde verordnet, daß mit Anträgen 
auf Ararialvorschüsse oder Belohnungen mit der 
gehörigen Vorsicht vorgegangen, und das Ararium 
gegen alleVerluste oder unnüße und zweckwidrige 
Auslagen sicher gestellt werden soll ?), und über einen 
Vorschlag zur Verfertigung eines Kunstproductes aus inländischem 
Material wurde verordnet, dem Proponenten mit allerhö<hster Ge- 
nehmigung Seiner Majestät zu bedeuten, daß in Anwendung 
des allgemeinen Grundsaßes, daß das Forts<hrei- 
ten der Industrie, besonders bei dem gegenwärtigen 
Standpuncte des inländischen Gewerbsfleißes kei- 
nes unmittelbaren Einflusses von Seite der Staats- 
verwaltung bedarf, sondern einzig und allein dem 
Privatinteresse und Speculationsgeisce zu überlas- 
sen sey, von seinem Vorschlage, insoweit darin dre Anstellung prac- 
tischer Versuche zur Einsammlung und Verarbeitung“des inländischen
	        
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