Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 349
Ne Materiales auf Staatskosten in Antrag gebrac<t wird» kein Ge-
brauch gemacht werden könne. ki4
Commerz. Hofcommissionsd. von 19. März 1822.
» bes- a) Die vorzüglichste Sicherheit für solc<e Geldvorschüsse war die pragmatY
daß cale auf Realitäten, wobei zugleich angezeigt werden sollie, ob und welche
Schulden auf diesen Realitäten haften (Hofres, vom 5. Zuli 1737), oder
pfer- die Bestellung eines Pfandes durc< Übergabe desselben, oder unter Errich-
sind tung eines sogenannten Constitutum po0sSesS80orium nach 8. 451 des
ven, ii. bvb. G..B.
ande 6. 543.
64 Evidenzhaltung der frühern Ära rialvovschüsse.
ind, Die |. k. Hof- und n. ö. Kammerprocuratur ward angewiesen,
die ein Vormerkprotocoll über die auf Realitäten ver-
iun- sicherten Ärarial-Forderungen zu führen.
lge- Hofy. vom 30. Mai 1783.
6% 6. 544.
find In welcher Valuta diese alten Ärarialvorsc<hüsse
8 U, s. w. zurückzuzahlen sind.
vk: Die Rückzahlung von Ara rialvors<hüssen, welche in frü-
an- heren Jahren zur Unterstüßung des Manufacturwesens gemacht wor»
den sind, haben nac< Anordnung des Finanzpatentes vom 20. Febr.
35. 1811 zu geschehen.
Verordnung vom 17. März i811.
Die Rückzahlung der zur Unterstüßung von Gewerbs- und Fa-
hriksunternehmungen in früheren Zeiten geleisteten Ararialvorschüsse
ÖD hatte nach der dem Finanzpatente vom 20. Febr. 1811 beigefügten
iben Scala der Curse zu geschehen, da dieseno< aushaftenden Vorschüsse wirk-
zen liche Schuldforderungen des Arariums sind, und eben deßwegen auch,
der gleich anderen Schulden behandelt werden müssen. Sollten bei ein-
m zelnen Fällen besondere Rücksichten eintreten , so bleibt es der Regie-
ige rung vorbehalten / darüber eigene Berichte zu erstatten.
nen Dagegen können die auc< nach dem 15. März 1.811 erst zahlbaren
hem Prämien , Lehrlingsbeiträge und andere Unterstüßungen nicht auf
Ge- gleiche Weise nac) der Scala ausgezahlt werden , sondern es sind
ng sole mit */5 des früheren B. Z. Betrages um so mehr abzuführen ,
ei als derlei Bewilligungen zu der Kategorie der Gnadengaben oder
zen Belohnungen gehören, die ebenfalls nur so entrichtet werden.
i ei- Central-Finanz-Hofd. vom 6. April 1811
at 8- S. 545.
(af Eintreibung der alten Ärarial-Vors<üsse.
Tae Da die Gerichtsordnung zwischen der Kammerprocuratur in Ver-
ben tretung einer Ärarialforderung , und zwischen andern Gläubigern