Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 349 
Ne Materiales auf Staatskosten in Antrag gebrac<t wird» kein Ge- 
brauch gemacht werden könne. ki4 
Commerz. Hofcommissionsd. von 19. März 1822. 
» bes- a) Die vorzüglichste Sicherheit für solc<e Geldvorschüsse war die pragmatY 
daß cale auf Realitäten, wobei zugleich angezeigt werden sollie, ob und welche 
Schulden auf diesen Realitäten haften (Hofres, vom 5. Zuli 1737), oder 
pfer- die Bestellung eines Pfandes durc< Übergabe desselben, oder unter Errich- 
sind tung eines sogenannten Constitutum po0sSesS80orium nach 8. 451 des 
ven, ii. bvb. G..B. 
ande 6. 543. 
64 Evidenzhaltung der frühern Ära rialvovschüsse. 
ind, Die |. k. Hof- und n. ö. Kammerprocuratur ward angewiesen, 
die ein Vormerkprotocoll über die auf Realitäten ver- 
iun- sicherten Ärarial-Forderungen zu führen. 
lge- Hofy. vom 30. Mai 1783. 
6% 6. 544. 
find In welcher Valuta diese alten Ärarialvorsc<hüsse 
8 U, s. w. zurückzuzahlen sind. 
vk: Die Rückzahlung von Ara rialvors<hüssen, welche in frü- 
an- heren Jahren zur Unterstüßung des Manufacturwesens gemacht wor» 
den sind, haben nac< Anordnung des Finanzpatentes vom 20. Febr. 
35. 1811 zu geschehen. 
Verordnung vom 17. März i811. 
Die Rückzahlung der zur Unterstüßung von Gewerbs- und Fa- 
hriksunternehmungen in früheren Zeiten geleisteten Ararialvorschüsse 
ÖD hatte nach der dem Finanzpatente vom 20. Febr. 1811 beigefügten 
iben Scala der Curse zu geschehen, da dieseno< aushaftenden Vorschüsse wirk- 
zen liche Schuldforderungen des Arariums sind, und eben deßwegen auch, 
der gleich anderen Schulden behandelt werden müssen. Sollten bei ein- 
m zelnen Fällen besondere Rücksichten eintreten , so bleibt es der Regie- 
ige rung vorbehalten / darüber eigene Berichte zu erstatten. 
nen Dagegen können die auc< nach dem 15. März 1.811 erst zahlbaren 
hem Prämien , Lehrlingsbeiträge und andere Unterstüßungen nicht auf 
Ge- gleiche Weise nac) der Scala ausgezahlt werden , sondern es sind 
ng sole mit */5 des früheren B. Z. Betrages um so mehr abzuführen , 
ei als derlei Bewilligungen zu der Kategorie der Gnadengaben oder 
zen Belohnungen gehören, die ebenfalls nur so entrichtet werden. 
i ei- Central-Finanz-Hofd. vom 6. April 1811 
at 8- S. 545. 
(af Eintreibung der alten Ärarial-Vors<üsse. 
Tae Da die Gerichtsordnung zwischen der Kammerprocuratur in Ver- 
ben tretung einer Ärarialforderung , und zwischen andern Gläubigern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.