u TI Theil XIV. Abhandlung.
a) Jede Steuerbefreiung der Fabriken yon der Grundsteuer hat dagegen
dur< die Einführung des neuen Grnndsteuersystems aufgehöct, und das &
Erwerbst. Patent vom Jahre 1812 belegt dieselben mit der Erwerbsteuer. ie
S. dießfalls Abhandluug XRUII, von den directen Steuern. | 8
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6. 850. es
1) Entfesselung der Industrie von veralteten M; ß- as
bräuchen. s
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Der freien Bewegung im Gebiethe der Indusirie waren von in
jeher die radicirten und verkäuflihen Gewerbe, so wie der bei so man: bef
<hem Gewerbe noh vorherrschende Zunftgeist hinderlih. -
Diesen beiden Hindernissen entgegen. zu arbeiten war und ist %
no< immer eine vorzügliche Aufgabe der Gewerbsleitung.
Schon mit Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27,
Jänner 1784 , wurde daher in Erwägung, daß eine der heilsamsten
Verfügungen jene seyn würde , wenn man Mittel und Wege finden
könnte , die verkäuflichen Jura- und Kammerhandel einzulösen / und
solche in Persönalgerechtigkeiten zu verwandeln, und daß der Einfluß,
den eine solche Veranlassung auf die wohlfeilere Versehung des
Publicums mit diesen Feils<aften haben würde , entscheidend wäre,
befohlen , dem Nachsinnen wie solches wenigstens nach und nach ge-
schehen könne , keine Schranken zu seßen.
Was aber die Beseitigung des Zunftzwanges anbelangt, ergibt
sich aus allen Maßregeln das Bestreben der Statitsverwaltung, jedoch ü
mit möglichster Schonung der für einzelne Gewerbe bestehenden Zunft- 25
privilegien , nicht nur die Vermehrung der Zünfte zu verhindern,
sondern selbst bei den noch bestehenden jeden Monopolgeist zu beseitigen. E
S. 551.
Die Aufhebung der Verkäuflichkeit der Gewerbe 4
soll befördert werden. |
Es soll getrachtet werden, daß ohne beträchtlicher und besonders em- t
pfindlicher Beeinträchtigung der dermaligen verkäuflichen Gewerbsbe-
sißer, dann ihrer Gläubiger, der Verbreitung der Gewerbsverkäuflich-
keit Einhalt gethan , die Anzahl derlei bestehender verkäuflicher Ge-
werbe nach und nach vermindert, und endlich einst dieser Unfug gänz- j“
lich abgestellt werde. 1,
Hofents<l. vom 13. Juli 1778.
Inddieser Absicht *) sollen verkäufliche Gewerbe, auf denen Sc<ul-
den vorgemerkt sind , wenn sie öffentlich feilgebothen , und in dem
Schäßungswerthe , bei der dritten Versteigerung nicht angebracht
werden , hernac< auch unter der Schäßung hintangegeben werden.
Hofv. vom 18, Mai 1792, Rggs. Int. vom 1. Juni 1792.
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