Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

u TI Theil XIV. Abhandlung. 
a) Jede Steuerbefreiung der Fabriken yon der Grundsteuer hat dagegen 
dur< die Einführung des neuen Grnndsteuersystems aufgehöct, und das & 
Erwerbst. Patent vom Jahre 1812 belegt dieselben mit der Erwerbsteuer. ie 
S. dießfalls Abhandluug XRUII, von den directen Steuern. | 8 
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6. 850. es 
1) Entfesselung der Industrie von veralteten M; ß- as 
bräuchen. s 
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Der freien Bewegung im Gebiethe der Indusirie waren von in 
jeher die radicirten und verkäuflihen Gewerbe, so wie der bei so man: bef 
<hem Gewerbe noh vorherrschende Zunftgeist hinderlih. - 
Diesen beiden Hindernissen entgegen. zu arbeiten war und ist % 
no< immer eine vorzügliche Aufgabe der Gewerbsleitung. 
Schon mit Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27, 
Jänner 1784 , wurde daher in Erwägung, daß eine der heilsamsten 
Verfügungen jene seyn würde , wenn man Mittel und Wege finden 
könnte , die verkäuflichen Jura- und Kammerhandel einzulösen / und 
solche in Persönalgerechtigkeiten zu verwandeln, und daß der Einfluß, 
den eine solche Veranlassung auf die wohlfeilere Versehung des 
Publicums mit diesen Feils<aften haben würde , entscheidend wäre, 
befohlen , dem Nachsinnen wie solches wenigstens nach und nach ge- 
schehen könne , keine Schranken zu seßen. 
Was aber die Beseitigung des Zunftzwanges anbelangt, ergibt 
sich aus allen Maßregeln das Bestreben der Statitsverwaltung, jedoch ü 
mit möglichster Schonung der für einzelne Gewerbe bestehenden Zunft- 25 
privilegien , nicht nur die Vermehrung der Zünfte zu verhindern, 
sondern selbst bei den noch bestehenden jeden Monopolgeist zu beseitigen. E 
S. 551. 
Die Aufhebung der Verkäuflichkeit der Gewerbe 4 
soll befördert werden. | 
Es soll getrachtet werden, daß ohne beträchtlicher und besonders em- t 
pfindlicher Beeinträchtigung der dermaligen verkäuflichen Gewerbsbe- 
sißer, dann ihrer Gläubiger, der Verbreitung der Gewerbsverkäuflich- 
keit Einhalt gethan , die Anzahl derlei bestehender verkäuflicher Ge- 
werbe nach und nach vermindert, und endlich einst dieser Unfug gänz- j“ 
lich abgestellt werde. 1, 
Hofents<l. vom 13. Juli 1778. 
Inddieser Absicht *) sollen verkäufliche Gewerbe, auf denen Sc<ul- 
den vorgemerkt sind , wenn sie öffentlich feilgebothen , und in dem 
Schäßungswerthe , bei der dritten Versteigerung nicht angebracht 
werden , hernac< auch unter der Schäßung hintangegeben werden. 
Hofv. vom 18, Mai 1792, Rggs. Int. vom 1. Juni 1792. 
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