Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 29
nnung eine <hen auf offenem Plaße beschränkt sind, und ohne Rücksiht auf
el. Kenntnisse und versönlihe Eigenschaften oft auch an Weiber, und
16. überhaupt an Personen, denen ein anderer ordentlicher Erwerb
sc<ten Waa- mangelt, verliehen werden, wo hingegen Krämereien, Handlungs-
<4 auf den rechte geringerer Art [in sich fassen, die auf den Verkauf weit
h der soge- zahlreicerer und bedeutenderer Waarengattungen in ordentlichen
tischte Waa- Gewölbern ausgeübt werden, und bei deren Verleihung immerbin
allen Arti- einige Kenntnisse und persönliche Eigenschaften vorausgeseßt werden.
enstand ver- Commerz:Hofd. vom 27. Juni 1817.
ad ö. Überdieß gibt es auc< no< Bewilligungen zum
Verschleiße einzelner unbedeutender Artikel, wie
Saarenlager Nägel , Nadeln , Bänder , Garn, Zwirn, Strumpfwirkerwaaren
'r gänzliche u. dgl. , welhe nur als ein beschränkteres Krämerei - oder Ständ-
1 mehreren <henbefugniß anzusehen und zu behandeln sind.
Waar Hofkammerd. vom 14. Sept. 1816.
ITECH Derlei Verschleißrechte gewisser Artikel sind auch mit ein-
1, und sein zelnen Professionsrechten geseßlich verbunden, z.B.
winn bon mit dem Bund- und Crepinmachergewerbe laut Hofd. vom
13. Dept. 1793, mit dem Nadlergewerbe laut Hofd. vom
14. Febr. 1794, mit dem Kammmacergewerbe laut Ver-
; persönliche ordnung vom 23. „Nov. 1802, dann mit dem Kürschner- , Lederer-
0 ausdrikel: gewerbe u. a. wie dieß im IC. Theile dieser Abhandlung vorkom-
eim Blake men wird.
SATIERE ad &. Das bewegliche Verkaufsrecht oder Hausiren be-
1er, welche steht in dem Befugnisse zum Detailhandel von Haus zu Haus,
Nittel ihrer ohne bestimmten Standort, ohne Anwendung bespannter Wägen.
Hausirpatent vom S. Mai 1811 , 55. 8 und 9.
mehr in po-
) Ausübung 6. 33.
sie sic) ge-
tung. ad 2. Handel auf fremde Rechnung.
Erinnerung Der Handel auf fremde Rechnung bildet den sogenannten
henbefugnis- Speditions- und Commissionshandel. Sowohl auf die-
z Recht ein sen letzteren Handel als auf alle oberwähnten einzelnen Han-
delsgattungen , sie mögen nun Groß- oder Kleinhandlungen , Krä-
mereien oder Srändc<henbefugnisse sein , Bezug nehmenden eigen-
-Toiteinnen ibümlichen Bestimmungen sind ein Gegenstand der umständlichen
eil an Auszeinandersezung. in dem Il. Theile dieser Abhandlung von dem
he Beschäf desonderen Bewerbs8 = und Handelswesen.
ugnissen ein
uf den Ver-
hben Stand-