Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und'Handelswesen. 353 
gegen Es soll ferner die Einlösung der Kammerhandel und ' rauf 
"Di rechten Gewerbe nach und nach, so wie si< dazu ein dem Arafio 
| und dem Publicum nicht lästiger?jedoch sicherer-Fundus ergibt 
bewirtt, inzwischen aber mit der Vermehrung der. Gewerbsleute, um; 
es an der erforderlichen Concurrenz der Verkäufer. dem- Publico nie-, 
M i 6- mals gebrechen zu lassen) näch Maß» ver immer mehr zunehmenden 
Vollsmenge, und in so weit die Gewerbsleute mit Rücksicht. auf diese 
mehreren Concurrenten', mit bürgerlicher Nahrung bestehen können, 
| von in dem schon einges<lagenen Wege mittelst Ertheilung bioßer Personal- 
man: befugnisse weiterhin vorgegangen werden. 
| Allerb. "Entsc<hl.' vom 18. Oct. 1786, Rggsd. vom 8]... 
id asi 1786. 
97, a) Die in der Hofents<hl. vom 13. Juni 1778 zu erkennen gegebene Absicht, 
nsten bei jedem Verkaufe eines solchen Gewerbes , dann Übertragung än einen 
andern durc< Erbschaft, oder auf aavere Art, jederzeit an dem Norm«l- 
nden werthe 10 Perc. dergestalt abzuschreiben, daß in zehn Veränderungen der 
und Besitzer alle Verkäuflichkeit ves Gewerbes aufgehoben würde , blieb jedoch 
fluß, „hne Erfolg. 
des 
1äre 6. 552. 
+ ge: Errichtung eines Einlösungsfonds in Wiem 
rgibt Damit zur dießfälligen Einlösung zein. unschädlicher Fundus 
doch in obiger Art nacß und näch erzielet werde, wurde angeordnet: daß in 
unft- Zukunfrein PersonalhandelnurgegenEntrichtung einer na < 
ern, den Vermögenskräften,/ und nach der Dringlichkeit, 
gen, mitder der Gewerbswerber ein. solches Recht zu er- 
halten wünscht, so ho<.,als möglich-von Fall zu Fall 
zu bestimmenden Concessionstaxe, verliehen, die. dießfalls 
% eingehenden Gelder aber ad fundum puhlicum fruchtbringend ange» 
? legt, und dann , wenn so viel beisammen. ist , . üm für „ein -Real- 
gewerbsrecht 2/3 des Werthes vergüten zu können / das dießfällige 
j em- Geld hierauf verwendet werden soll. | 
Sbe- Eod. 
flich- Rücksichtlic< der Beiträge zu dem Kammerhandeleinlösungsfonde 
Ge- ist zwar keine allgemeine Bestimmung möglich , sondern es muß bei 
änz* jeder einzelnen Verleihung vermittelst Unterbändlungen mit dem 
neuen "Erwerber ein Pauschale-festgeseßt werden ; indejsen ist bei dieser 
Verhandlung jene Summe zum Maßstabe zu nehmen, welche bei 
hul- ähnlichen Gewerben im Jahre 1798 zum Kammerhandelseinlösungs- 
dem fonde bezahlet wurde, und diese in der neuen Währung abzuführen. 
acht Rggsv. vom 11. April 1814. 
den. Überdieß muß jeder Personalgewerbswerber beim Magistrate einen 
/92. Revers einlegen'/ daß - im Falle, zum Behufe der Gewerbsein- 
VI. (Gewerbswesen.) 23
	        
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