Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

354 TL. Theil XIV. Abhandlung. 
lösung ,/ eine Nachtragszahlung erforderlich wäre, er sich hierzu her- mit 
beilassen wolle. haf 
Auf gleiche Art wird vorgegangen, wenn jemand ein cessionaris» sovd 
sches Gewerde übernimmt. 
Hofv. vom 15. April 1791. 47: 
Die cessionarischen Gewerde liegen gewöhnlich im Vergleiche mit 
den kammergütis<en Gewerben um niederere Normalpreise in ; daher En 
die Acquirenien derselben verhalten werden, schrifrlich zu erklären, daß 
im Falle von ihnen eine Nachtragszahlung zum Kammerhandelein- ver 
[ösungsfond seiner Zeit gefordert würde, sie sole unweigerlich leisten hi: 
wollen. Obgedachte Reverse werden beim Magistrate eingelegt, ohne Hit 
den Unterschied zu beachten, welche Ortsobrigkeit die Amtshandlung 
wegen der Gewerbsübertragung gepflogen hat, vielmehr selt die Re- W, 
versabforderung voraus, daß das Gewerve von der competenten Obrig- Co 
keit für ein cessionarisches anerkannt, und die Übertragung an einen un 
Dritten bereits bewill:gr worden sey. 
Die Handlungsbefügnisse , welc<e an Igsraeliten zum Behufe pr 
ihrer Toleranz ertheilt werden , können jedoch nicht aus dem nämli- mi 
<hen Gesichtspuncte berrachtet werden, aus welchem dergleichen Ver» eit 
[eibungen an Christen geschehen ; denn Israeliten dürfen keineswegs sc 
Mitglieder des Gremiums des bürgerlichen Handelsstandes werden, da: 
sondern sie bleiben isolirte Händler, die wit dem bürgerlichen Han- 
delsstande nichts gemein haben. Daraus folgt, daß sie keine zum w: 
bürgerlichen Handelsstande gehörigen Classenhandlüngen erhalten, m 
und auch hinsichtlich des Handlungsfondes keineswegs auf gleiche Art 
behandelt werdenz und da die Errichtung des Einlösungsfondes ke 
nur zum Besten des bürgerlichen Handelsständes bewilligt worden ist, . 
so folgt daraus, daß Individuen / welche in das Gremium desselben 4 
nicht eintreten , auch nicht verhalten werden können , zu dessen Be- " 
sten einen Beitrag zu jenem Fonde zu leisten. % 
Rggsd. vom 1. Nov. 1822. 
3) Die bei dem Wiener Magistrate für Verleihung von Personalbefuguissen 
eingehenden Beiträge sind nunmehr an die |, k, n. ö, Prov. Camcral- i 
Ginnahmscasse mit dem Schlusse eines jeden viertel Jahres abzuführen. N 
Die von Fall zu „Fall vou der. allgemeinen Hoffammer bewilligt wer- 
denden Ablösungsbeträge für die zur Einlösung gelangenden kaufrechtli- 7 
<hen Gewerbe , sind aber als laufende Verwaitungsauslagen , aus" det 
x. |. n. öd. Cameral - Ausgabscasse zu befreiten. 
Hoftammerd. vom 19, Jänner 1842 , Hofz. 2391 , Rggsz. 9059, 
S. 533. 
Mit welchen Gewerben die Einlösung vorzugsweise 
geschehen soll. 
Bei solcher nach und nach zu bewerkstelligenden Einlysung soll 
jedoch immer darauf der Bedacht genommen werden. daß zuvörderst
	        
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