Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 355
1 her: mit jenen Gewerben , deren Einlösung dem Publicum am vortheil-
haftesten ist, der Anfang gemacht, und mit eben dieser Nücksicht auch
)naris sodann die weitere Einlösung der übrigen Gewerbe ausgeführt werde.
Allerh. Entsc<hl. vom 18. Oct. 1786 , Rggsd. vom 31. Oct.
1786.
e mit Die Fortseßung dieses Einlösungsfondes wurde mit höchster
daher Entschließung vom 8. April 1791 anbefohlen.
- daß Damit nun diese Einlösung der kammergütischen, und sonstigen
elein- verkäuflichen Bewerbe in Wien gehörig in Gang geseßt werde, ex-
eisten hielt die Regierung im Einverständnisse mit der k. X. allgemeinen
ohne Hofkammer nachstehende Weisungen.
dlung - 14. Wurde die Regierung angewiesen, vor Allem durch den
» Re- Wiener Magistrat eine detaillirte Übersicht des Vermögens - und
)brige- Cassenstandes des vorhandenen Einlösungsfondes anfertigen zu lassen,
einen und selbe der k. k. allgemeinen Hofkammer vorzulegen.
2. Der Fond selbst mußte mit Ende des Monats Juni 1830
ehufe provisorisch abgeschlossen , und zur Übergabe an das Universal - Ca-
ämli: meralzahlamt bereit gehalten werden. Die vom 1. Juli 1830 an
Ber» eingehenden Einlösungsbeiträge sind aber vierteljährig , unter An-
wegs schluß eines besonderen Ausweises über einzelne Einnahmsposten - an
den , das k. €. Universal = Cameralzahlamt abzuführen. .
Han- 3. Die vorkommenden Gesuche der einzelnen Gewerbsleute ,
zum welche die Einlösung ihrer kaufrechten Gewerbe begehren , sind ord-
Iren, nungsmäßig in Verhandlung zu nehmen.
e. Art h. Die allerhöchste vollkommene Schadloshaltung kann auf
des keinen Fall in einer höheren Eintösungssumme, als in jener bestehen,
nist womit diese- Gewerbe entweder in den öffentlichen Büchern bereits
elben ordnungsmäßig eingetragen erscheinen, oder mir welcher der Nor-
-Be- malpreis den bestehenden Vorschriften gemäß erst auszumittein seyn
wird,
Die Regierung hat demnach bei vorkommenden Einlösungsgesu-
zuissen hen, nachdem sie sich vor Allem von der verkäuflichen Eigenschaft der
me ral- Gewerbe, in Gemäßheit der darüber bestehenden geseßlichen Bestims-
Ihn mungen, die sirenge Überzeugung verschafft haben wird, den Normal-
TEE zreis, wenn ein solcher bereits vorliegt, gehorig verificiven zu lassen,
gs“ der und, wo derselbe noch nicht ausgemittelt ist , wegen dessen Bestim-
mung genau nah den bestehenden Vorschriften vorzugehen , „und ihre
59. Anträge über die hiernach zu bemessenden Einlösungsbeträge, so wie
in Ansehung der Valuta, in welcher die Zahlungen zu leisten wären,
. mit Nücksicht auf die Bestimmungen des Finanzparentes vom Jahre
eise 1811 von Fall zu Fall der k. k. aligemeinen Hofkammer vorzulegen.
Die zu leistenden Vergütungen werden sonach von der gedachten
3 soll Hofstelle mit Vorbehalt des Rechtsweges für die Parteien festgesebt,
rderst und bei der Cameralcassa flüssig gemacht.
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