Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 355 
1 her: mit jenen Gewerben , deren Einlösung dem Publicum am vortheil- 
haftesten ist, der Anfang gemacht, und mit eben dieser Nücksicht auch 
)naris sodann die weitere Einlösung der übrigen Gewerbe ausgeführt werde. 
Allerh. Entsc<hl. vom 18. Oct. 1786 , Rggsd. vom 31. Oct. 
1786. 
e mit Die Fortseßung dieses Einlösungsfondes wurde mit höchster 
daher Entschließung vom 8. April 1791 anbefohlen. 
- daß Damit nun diese Einlösung der kammergütischen, und sonstigen 
elein- verkäuflichen Bewerbe in Wien gehörig in Gang geseßt werde, ex- 
eisten hielt die Regierung im Einverständnisse mit der k. X. allgemeinen 
ohne Hofkammer nachstehende Weisungen. 
dlung - 14. Wurde die Regierung angewiesen, vor Allem durch den 
» Re- Wiener Magistrat eine detaillirte Übersicht des Vermögens - und 
)brige- Cassenstandes des vorhandenen Einlösungsfondes anfertigen zu lassen, 
einen und selbe der k. k. allgemeinen Hofkammer vorzulegen. 
2. Der Fond selbst mußte mit Ende des Monats Juni 1830 
ehufe provisorisch abgeschlossen , und zur Übergabe an das Universal - Ca- 
ämli: meralzahlamt bereit gehalten werden. Die vom 1. Juli 1830 an 
Ber» eingehenden Einlösungsbeiträge sind aber vierteljährig , unter An- 
wegs schluß eines besonderen Ausweises über einzelne Einnahmsposten - an 
den , das k. €. Universal = Cameralzahlamt abzuführen. . 
Han- 3. Die vorkommenden Gesuche der einzelnen Gewerbsleute , 
zum welche die Einlösung ihrer kaufrechten Gewerbe begehren , sind ord- 
Iren, nungsmäßig in Verhandlung zu nehmen. 
e. Art h. Die allerhöchste vollkommene Schadloshaltung kann auf 
des keinen Fall in einer höheren Eintösungssumme, als in jener bestehen, 
nist womit diese- Gewerbe entweder in den öffentlichen Büchern bereits 
elben ordnungsmäßig eingetragen erscheinen, oder mir welcher der Nor- 
-Be- malpreis den bestehenden Vorschriften gemäß erst auszumittein seyn 
wird, 
Die Regierung hat demnach bei vorkommenden Einlösungsgesu- 
zuissen hen, nachdem sie sich vor Allem von der verkäuflichen Eigenschaft der 
me ral- Gewerbe, in Gemäßheit der darüber bestehenden geseßlichen Bestims- 
Ihn mungen, die sirenge Überzeugung verschafft haben wird, den Normal- 
TEE zreis, wenn ein solcher bereits vorliegt, gehorig verificiven zu lassen, 
gs“ der und, wo derselbe noch nicht ausgemittelt ist , wegen dessen Bestim- 
mung genau nah den bestehenden Vorschriften vorzugehen , „und ihre 
59. Anträge über die hiernach zu bemessenden Einlösungsbeträge, so wie 
in Ansehung der Valuta, in welcher die Zahlungen zu leisten wären, 
. mit Nücksicht auf die Bestimmungen des Finanzparentes vom Jahre 
eise 1811 von Fall zu Fall der k. k. aligemeinen Hofkammer vorzulegen. 
Die zu leistenden Vergütungen werden sonach von der gedachten 
3 soll Hofstelle mit Vorbehalt des Rechtsweges für die Parteien festgesebt, 
rderst und bei der Cameralcassa flüssig gemacht. 
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