Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 361
sey es von In- oder Ausländern eingeführt werden wollen, können
Ten keine Privilegien mit rechtsgültiger Wirkung zugestanden werden.
- Allerh. Patent vom Jahre 1832, ß8. 2. ;
Dieser Patentsabsatz spricht ausdrücklich von den Erfindungen
und Verbesserungen des Auslandes, welche in die österreichischen
vile- Staaten eingeführt werden wollen, und sohin entweder allge-
mein oder unter der Beschränkung eines Privilegiums im Auslande
in Ausübung sind, berührt keineswegs aber den Fall, wo Aus länder
auf neue Erfindungen , EntdeXungen oder Verbesserungen im Ge-
errei bietbe der Industrie ausschließende Privilegien für die €. kf. Staaten
euen ansprechen, wo die Bestimmung des 8. 1 des allerh. Patents in An-
1im wendung. zu kommen hat.
möge Die Beschränkung, daß den Ausländern nur dann undinsofern, als
rden. ihre Erfindungen oder Verbesserungen bereits im Auslande unter dem
Privilegienverbande stehen , in den österreichischen Staaten aussclie-
n an gende Privilegien ertheilt werden dürfen, wurde daher mit Hofkammerd.
ngen vom 2. Nov. 1842, Hofz. 478341 um so weniger geseßlich erkannt,
Mus= als manche Ausländer nicht einmal in der Lage wären, den an sie ge-
ande stellten dießfälligen Anforderungen zu entsprechen , wenn nämlich wie
'änkt in Frankreich dem Patentträger, bei“Verlust des Privilegiums dir
42, ein Landesgeseb; verbothen ist, auf die patentirte Erfindung in frem-
'vor- den Staaten ein Privilegium zu nehmen.
1.
: der !
net, pb) Verfahren zur Erlangung ausschließender Pri-
vilegien.
6. 560.
Ne Wo die Gesuche um ausschließende Privilegien ein-
E gereicht werden, und wie dieselben eingerichtetseyn
| müssen.
ffe: . Werein ausschließendes Privilegium auf irgend eine neue Entde-
550 &>ung, Erfindung oder Verbesserungim Gebiethe der Industrie zu erlan-
4: gen wünscht, hat bei dem Kreisamte*) (S. 8. 563), in dessen Bezirk er
be: fich aufhält, sein Sesuch nach dem beiliegenden Formulare A einzureichen,
ör in demselben seine Entdeckung , Erfindung oder Verbesserung in der
en Wesenheit anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er das Pri-
Ie vilegium zu erhalten wünscht, auszudrücken , die darnä<h entfallende
Taxe nach den weiter unten (6. 12-17 des allerh. Patents) vor-
y kommenden Bestimmungen zur Hälfte zu erlegen, und eine versiegel-
: ie genaue Beschreibung seiner Entdeckung , Erfindung oder Verbes-
“. ekung beizulegen, welche mit folgenden Erfordernissen versehen seyn
muß: