Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 363
ja schließt, auf seine Erfindung ein Privilegium zu erlangen und seine
ige den Prioritäsansyrüche zu sichern , den kürzesten Weg zu erleichtern.
be Ür Wenn auch bei anderen Geschäften Niemanden verwehrt werden
ien ü tann, sich einen accreditirten Bevollmächtigten, auf den man vertraut,
8 zu wählen ; so kann dieß am allerwenigsten bei Privilegienangelegen-
Privi- heiten geschehen , wo allerlei Verhältnisse z.B. zeitweilige Ab-
uid wesenheit im Auslande , den Privilegienwerber hindern können , sein
Anbringen bei der Behörde seines gewöhnlichen Wohnsikes einzureit-
6. Har 1 eue wo wenigstens dieser Weg mit Verzögerung verbunden
| eyn dürfte.
Ee Der solchergestalt Bevollmächtigte der alle geseßlichen Bedin-
„ungs: gungen erfüllt, tritt somit in die Stelle des Privilegienwerbers, und
mere seine Eingabe muß von jener Behörde angenommen werden, in deren
hel Bezirk er (der Bevollmächtigte) sich aufhält. u | |
| Ner Solche Eingaben können und dürfen um so weniger zurü&gewie-
sen werden , als die zugleich eingelegte versiegelte Beschreibung und
r Ge- das darauf zu gründende Certisicat rechtliche Folgen bei Prioriräts-
igen , Freitigkeiten geseßlich mit sim bringen.
inders Commerz. Hofd. vom 5. April 1821.
| qu8- 6. 562.
Über die Eingabei:i wird dem Privilegiumswerber
ein Certificat ausgestellt.
dee . Das Kreizamt hat dem Privilegiumswerber über die gedachten
< un- Eingaben einen Empfangschein (Certisicat) nach dem beiliegenden For-
ierung mulare B auszufertigen, in welchem nebst dem Namen und Wohn-
A» je- orte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Überreichung ,
g% Zu die Bestätigung der bezahlten Taxe, und die Angabe der in dem Ge-
ue suche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung - Erfindung oder
Verbesserung anzusetzen sind.
Rggs. Allerh. Patent vom 31. März 1832, S. 4
iner a)yDa es bei dem Verfahren zur Ausführung des neuen Systems in der
Hauptsache auf die Sicherstellung der Prioritätsansprüche der Privilegien-
werber anfommt, und diese vorzüglich von der Ausfertigung der Empfangs-
scheine (Certificate) abhängt ; fo ist den Ämtern und Individuen, denen
diese Ausfertigung obliegt, angelegentlich anzuempfehlen , alle derlei Ge-
genstände als sehr dringeud zu behandeln, und zur no< mehreren dieß-
fälligen Beschleunigung bei jedem Amte, dem diese Ausfertigung obliegt ,
ten eine angemessene Anzahl gedruier Formulare der mehrgedachten Certi-
ß die ficate dergestalt in Bereitschaft zu halten, daß bei vorkommenden Fällen ,
len diese Formulare nur nach Maßgabe der geschehenen Eingaben ausgefüllt ,
/ und mit den ämtlichhen Unterschriften und Attributen versehen werden
hat, dürfen, wornach jede sviche Eingabe augenblicklich erpedirt werden kann,
Ge- Inst. für die Länderstellen«
) ent- Das Einreichung2protocoll hat daher auf das Gewissenhafteste vorzugehen.
Hofkammerd. vom 16, Nov. 1834, Hofz. 49369 , Nggsz. 64819.