Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 365
selben an die Privilegirten , die Einrücung in die Zeitungsblätter ,
und die Kundmachung im Wohnbezirke des Privilegirten zu veranlassen.
bi Ler Im Falle die Landesstelle dem Privilegiumswerber das angesuchte
Privilegium verweigert, stebt demselben der Recurs an die k. |, Hof-
nN kammer frei.
tea *". Allerb. Patent vom Jahre 1832, Fs. 7.
„“Nede-
dung ß. 566.
Eu Art der Kundmachung.
a Auf die gestellte Anfrage : in welcher Art die Kundmachung der
oder nach dem neuen allerh. Patente vom 31. März 1832 verliehenen aus-
schließenden Privilegien mit Rücksicht auf den Wortlaut des 6. 7 die-
ses Patentes zu geschehen baben , wurde Nachstehendes eröffnet:
Es lag nach der Stylisirung des 5. 7 und 19 des erwähnten
Patentes offenbar nicht in der Absicht des allerh, Geseßgebers in
G der bisher bestandenen 264 der Kundmachung über verliehene Pri-
es vilegien eine Änderung eintreten zu lassen , da in den citirten 88.
und insbesondere in dem 5. 19 ausdrücklich von der Kundmachung
Samt der ertheilten Privilegien durch die öffentlichen Blätter Erwähnung
unde geschieht, und eben dadurch eine Beschränkung dieser Verlautbarung
Ge- auf den Wohnbezirk der Priveligirten nicht zulässig ersheintz die
oder Regierung wurde dem zu Folge angewiesen , in dieser Beziehung
) bei ganz nach der bishe:igen Übung vorzugehen,
bung Hofkammerd. vom 11. Oct. 1832, Hofz« 43731, Rgg8z. 61863,
rbro- S. auc< 5. 571.
gene a) Da der privileginte Erfinder außer der geseßlichen Taxe nach dem neuen
Systeme für die Privilegiumsverleihung, feine wie immer geartete Gebühr,
Honorirung oder Expeditions - 'und Kanzleispesen unter irgend einem
Vorwande zu entrichten hat , so sind auch künftig die Kundmachungen an
die Länderstellen und Unterbehörden officios, folglich stämpel- und
postfrei zu behandeln , und es hat sowohl von den bisherigen Cameral-
Jer taren, als von allen was immer für Namen habenden Sporteln abzufommen,
Inst. für die Länderstellen.
6. 567.
ig Ärztliche und technische Voruntersuchungen.
dem Zum Behufe der Vereinfachung des Privilegiengeschäftes hat
oder die allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit der x. x. ver-
des- einten Hoflanzlei beschlossen, rücsichtlich derjenigen Erfindungen ,
ines Entde>ungen und Verbesserungen , welche in das Sanitäts- und
Lebenssicherhei“8-Polizeifach einschlagen, die in dem allerh. Patente
vivi- vom 8. Dec. 1820 angeordnete medicinis<e oder technische Untersu-
Heil hung, statt wie bisher nach der bedingnißweisen allerb. Verleihung
des: der Privilegien gleich nach dem Einschreiten um dieselben zu veranlassen.