Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 367
inische auch wurde verordnet, daß die Privilegienwerder zur Entrichtung
1 Ap- derselben zu verhalten seyen. Hierdurch sind alle ältern Gesetze in
CUltä- dieser Beziehung aufgehoben.
d, es Patent vom 31. März 1832, Hofkzld. vom 22. Jänner 1841,
en bei Hofz- 954, Rggsz. 6977.
allge-
einten 3) S. Maj. gerühten mit allerh. Ents<hl. vom 26. Juli 1825 der medici-
schäft nischen Facultät-die fernere Abnahme einer Taxe von 24 fl. EG, M. für Gut-
19 ge: achten über Privilegiumsgegenstände zu gestatten.
Anne Rgagsc. vom 31, Oct. 1828. |
ge“ Der k. k. Regierung wurde von der hohen Hoffammer im Einver-
esigen ftändnisse mit der k. k. vereinten Hoffanzlei. bedeutet :
niht Na<h der allerh. Ents<hl. vom 23. Juli 1822 ist bei Privilegirten
Hien= är Erfindungen, die si auf Gegenstände der Verzehrung beziehen,
auch, immer das Gutachten der medicinischen Facultät einzuheben. Da aber be-
neren Fehende Gesetze keine weitere Ausdehnung zulassen, so liegt es in der
rbal- Natur der Sache, daß in der Regel diese Bestimmung nur dort Anwen-
| dung zu finden habe, wo es sich um die Privilegirung eines zur Verzeh-
teren rung bestimmten Gegenstandes handelt, keineswegs aber auch dort, wo
„.., das Object der Privilegiruug lediglich ein zur Bereitung von Verzehrungs-
tcini: zegenständen zu verwendendes Gefäß ist, und sonach nicht ein eigentliches
futes Sanitätgobject für die medicinische Beurtheilnng bildet , in welchen Fäl-
jen das politechnische Institut, als competente technische Behörde, mehr
als die mediginische Facultät berufen und geeignet erscheint, ein Gutachten
zu erstatten , ob und inwiefern das Object der Privilegirung, sowohl in
nmer Beziehung auf das verwendete Materiale , als auch in Beziehung auf die
ische Art der Construirung in Sicherheitsrüficht einem Bedenken unterliege
nden oder nicht.
gen, Hoffammerd, vom 15, Juli 1840 , Hofz, 26270, Rggsz. 44919.
s. 369.
Welche Belege im obigen Falle den Gesuchen beizu:-
tät. schließen sind,
tder Den Gesuchen um ausschl. Privilegien, über welche nach Be-'
sich schaffenheit der zum Grunde liegenden Erfindung eine ärztliche
vivi- Voruntersuchung sie) als nothwendig darstellt, ist, nebst den
die übrigen in dem Privilegienpatente festgeseßten Taxen auch laut Cir-
1edst eulare vom 31. Oct. 1825 die für das ärztliche Gutachten zu entrich-
tende Taxe pr. 24 fl. M. M., und ein Duplicat der versiegelt einzule-
genden Beschreibung und Zeichnung für die medicinische Facultät bei-
lge- zuschließen ; und nachdem die |. |. vereinte Hofkzl. laut Eröffnung vom
14. Mai 1827 mit der 6 Ek. allg. Hofkammer übereingekommen ist,
Pae- daß der hiesigen medicinischen Facultät die ärztlihe Voruntersu-
wab- hung auch bei den aus andern Provinzen vorkommenden Privile-
giengegenständen, die in das Sanitätsfach einschlagen, zu übertragen