3... I. Theil XIV. Abhandlung.
sey , so hat obige Anordnung auch bei den aus andern Provinzen ur
einlangenden Gesuchen dieser Art ihre Anwendung. h«
Rggsc. vom 8. Juni 1827. g“
6. 570. 5;
Recht der allgemeinen Hofkammer Privilegien und
Fristenverlängerungen zu ertheilen.
Die k. k. allgemeine Hofkammer ist nun ermächtigt; die Ver-
leihung von Erfindungsprivilegien nach den bestehenden Vorschrif-
ten und die Bewilligung von Fristenverlängerungen im allerböch:
sten Namen zu ertheilen. b-
Hofkammerd. vom 11. Febr. 1829, p
d:
8. 971.
Kundmachung der allerh. verliehenen Privilegien. H
Einschaltung der angesuchten Geheimhaltung der Beschreibung eines n
Privilegiums,.
Nachdem die allerh. Orts verliehenen Privilegien Geseßeskraft
haben und rechtliche Wirkungen nach sic< ziehen, so kann von der
bisherigen durch das allerh. Patent auch für die Zukunft sanctio-
nirten Übung, daß die Kundmachung dieser Privilegien nicht nur
dur< das bistorische, sondern auch durch das Amtsblatt der Wiener
Zeitung geschehe, in der Sache selbst nicht abgegangen werden.
Indessen kann bei dem Umstande, w9 das Urkunden-Formu-
lare nach dem neuen Systeme allgemein bekannt gegeben wurde,
was bei dem alten Systeme ni<t der Fall war, zur Vereinfa-
<hung und zur Ersparung im Räume, die Kundmachung der Pris« :
vilegien in dem Amtsblatte jederzeit mittelst kurzer, bloß die Per-
son, die Wesenheit der Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, n
und die Zahl der Prwilegienjahre in sich fassenden Verzeichnisse a
eingeleitet werden. y
Hofd. vom 12. April 1821. '
Auch wird über jede vorkommende nachträgliche Verzicht- *
leistung auf die Geheimhaltung einer ursprünglich geheim v
gebältenen Erfindung , Entdeckung oder Verbesserung, nebst der
Eintragung der Privilegienbeschreibungen in die öffentlichen Register
nicht nur eine Kundmachung durch die öffentlichen Blätter mit der
Wirkung eingeleitet , daß erst die von der Zeit dieser Kundmächung
an unternömmenen Nächahmungen des Privilegienobjectes der in
dem 6. 29 des Patentes vom 31. März 1832 vorgeschriebenen
Strafe unterliegen könne, sondern auch bei der Kundmachung der
Privilegienverleihung rücksichtlic<) eines jeden Privilegiumwexrbers ,
der sich der Geheimhaltung seiner Privilegiumsbeschreibung leich
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