370 X. Theil XIV.-Abhandlung.
Privilegium seine bindende Kraft verlieren würde, und soviel als nug mi
wäre.
Bei diesem Verhältnisse wurde. der Landesstelle aufgetragen, die be
ungebührliche Aufrechnung der Insertionsgebühren für die Kundma- |
hung der Privilegien durc< das Amtsblatt der Wiener - Zeitung so»
gleich einzustellen.
Hofkammerd. vom 13. Juli 1825.
S. 573.
Amtliches Verfahren bei der Kundmachung allerh,
verliehener Privilegien.
Se. Maj. haben mit höchster Entschl.. vom 4. Dec. 1823 über
einen Vortrag der k. k.. Commerz. Hofcommission zu befehlen geru-
het: daß Höchstdenselben / zur Erleichterung und Vereinfachung des
Privilegiengeschäftes , in Zukunft wochentliche Verzeichnisse der zur .
gnödigsten Willfahrung geeigneten Privilegiengesuche mit genauer An- :
führung des Namens und Wohnortes des Bittstellers , dann des Ge.
genstandes des angesuchten Privilegiums, und der sonstigen allenfalls e
erforderlichen Anmerkungen vorgelegt werden sollen.
„Diese bereits gehorsamst befolgte Entschließung hat auch eine n
Anderung in der Manipulation des Privilegiengeschäftes / und in der sü
bisherigen Kundmachungsart der allerh. bewilligten Privilegien noths ;
wendig gemacht, welche, einverständlich mit der |. x Commerz. Hof:-
commission, in. der Art beschlossen wurde, daß die mit der allerh.
Genehmigung Sr. Maj. versehenen wochentlichen Privilegienverzeich- 4
nisse lithographirt, und davon eine bestimmte Anzahl von Exemplarien
an die Länderstellen mit einem eigenen Intimationsdecrete gesendet u
werden. .
Die Landesstelle wird daher in Zukunft von jedem solchen Ver- &
zeichnisse zwei Exemplare zum eigenen Gebrauche, und überdieß drei '
Exemplare für jedes Kreisamt (und.in Triest für den Triestermagistrat) .
mit der Weisung erhalten, rücksichtlich jener Privilegien, wo die
Ausfertigung und Kundmachung nicht von der vorläufigen Prüfung
der medicinischen Facultät abhängt, welches jederzeit in dem Verzeich- |
nisse angedeutet seyn wird, sogleich das Gehörige zu verfügen ; rück-
sichtlich derjenigen aber , wo diese besondere Bedingung eintritt die
weitere Beitimmung der Hofkanzlei abzuwarten, .
- Die Verlautbarung der zur Kundmachung bereits geeigneten N
Privilegien mittelst der Zeitung , und die Vertheilung der lithogra- C
phirten Verzeichnisse. an die Kreisämter hat unverzüglich nach dem k
Empfange des Hofkanzleidecretes zu geschehen. n
. Der, Erfolg einer medicinischen Untersuchung wird in der Folge
jedesmal mit einem besonderen Decrete bekannt gemacht werden , da-