Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

372 L. Th eil XIV. Abhandlung. 
der Zweck ihrer Aufbewahrung allhier offenbar ganz weg, und durch 
die Verlegung derselben mittelst besonderer Berichte , würde sohin 
der Regierung nur eine zweklose Geschäftsvermehrung aufgebürdet 
werden , andererseits aber wird die Landeöstelle in Fällen , wo die 
dießfalligen Privilegien bestritten werden, diese Urkunden dur< Zu- 
rückhaltung derselben zur Einleitung der geseßlichen -Amtshandlung 3 
über derlei Streitfälle sogleich zur Hand haben, und nicht erst he- 
müssigt seyn, sich um die Ausfolgung derselben vorläufig an die 
Hofkammer zu wenden. P 
Sollte übrigens eine oder die ändere dieser versiegelten Be- le 
schreibungen von der Landesstelle einer andern Provinz zum ämt- 
lihen Gebrauche benöthigt werden, so werden sie von dev Hofkam- 
mer von Fall zu Fall von der Regierung abgesondert, und ihrem 
Bestimmungsorte zugeführt werden. 
Hofkammerd, vom 20. Dec. 1832, Hofz. 54759, Rggs3. 73715. 
6. 575. 1: 
Mittheilung der verliehenen Privilegien in ande- 
- xen Provinzen an denn, s, Gewerbsverein. 
Aus Anlaß einer pom böhmischen Gubernium gestellten Bitte 
um die Verfügung, daß mit den Verzeichnissen über die zeitweise | 
erfolgenden Privilegienverleihungen von den ohne Ansuchen um Ge- E 
heimhaltung eingelegten Privilegienbeschreibungen nebst der bisber 
üblichen Abschrift auc) noch zwei Abschriften für das polytechnische | 
Institut zu Prag und den böhmischen Gewerbsverein übersendet “ 
werden, hat die x. |. allgemeine Hofkammer über Einschreiten der . 
|. |. vereinigten Hofkzl. unterm 7. Jänner 1840, Z. 222 erdff- | 
net, daß sie künftig bei der gewöhnlichen Mittheilung der Abdrücke 
von Privilegienverleihungen und Beschreibungen, deren Geheim- 
haltung nicht angesucht wurde, auch auf den n. ös. Gewerbsverein 
Bedacht nehmen, und hiernach die Anzahl der dießfälligen Exem- 
plare bemessen werde. 
Indem die Landesstelle hiervon in die Kenntniß geseßt wurde, 
erhielt dieselbe zugleich die Weisung künftig die dießfälligen Exem- 1 
plare ihrer Bestimmung zuzuführen. Y 
Hoftzld. vom 12. Jänner 1840, Hofz. 1319, Rggsz. 3336. 
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