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der Zweck ihrer Aufbewahrung allhier offenbar ganz weg, und durch
die Verlegung derselben mittelst besonderer Berichte , würde sohin
der Regierung nur eine zweklose Geschäftsvermehrung aufgebürdet
werden , andererseits aber wird die Landeöstelle in Fällen , wo die
dießfalligen Privilegien bestritten werden, diese Urkunden dur< Zu-
rückhaltung derselben zur Einleitung der geseßlichen -Amtshandlung 3
über derlei Streitfälle sogleich zur Hand haben, und nicht erst he-
müssigt seyn, sich um die Ausfolgung derselben vorläufig an die
Hofkammer zu wenden. P
Sollte übrigens eine oder die ändere dieser versiegelten Be- le
schreibungen von der Landesstelle einer andern Provinz zum ämt-
lihen Gebrauche benöthigt werden, so werden sie von dev Hofkam-
mer von Fall zu Fall von der Regierung abgesondert, und ihrem
Bestimmungsorte zugeführt werden.
Hofkammerd, vom 20. Dec. 1832, Hofz. 54759, Rggs3. 73715.
6. 575. 1:
Mittheilung der verliehenen Privilegien in ande-
- xen Provinzen an denn, s, Gewerbsverein.
Aus Anlaß einer pom böhmischen Gubernium gestellten Bitte
um die Verfügung, daß mit den Verzeichnissen über die zeitweise |
erfolgenden Privilegienverleihungen von den ohne Ansuchen um Ge- E
heimhaltung eingelegten Privilegienbeschreibungen nebst der bisber
üblichen Abschrift auc) noch zwei Abschriften für das polytechnische |
Institut zu Prag und den böhmischen Gewerbsverein übersendet “
werden, hat die x. |. allgemeine Hofkammer über Einschreiten der .
|. |. vereinigten Hofkzl. unterm 7. Jänner 1840, Z. 222 erdff- |
net, daß sie künftig bei der gewöhnlichen Mittheilung der Abdrücke
von Privilegienverleihungen und Beschreibungen, deren Geheim-
haltung nicht angesucht wurde, auch auf den n. ös. Gewerbsverein
Bedacht nehmen, und hiernach die Anzahl der dießfälligen Exem-
plare bemessen werde.
Indem die Landesstelle hiervon in die Kenntniß geseßt wurde,
erhielt dieselbe zugleich die Weisung künftig die dießfälligen Exem- 1
plare ihrer Bestimmung zuzuführen. Y
Hoftzld. vom 12. Jänner 1840, Hofz. 1319, Rggsz. 3336.
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