Yon dem Gewertbs- und Handelswesen. 323
1d durch
e sohin &) Von den Privilegientaxren,
jebürdet
wo die
r< Zu- | S. 576.
ndlung Nach welchem Verhältniß die Privilegtentaxen zu
evst he- bestimmen sind.
ande Die Privilegientaxen sind nac< Verhältniß der Dauerzeit der
Privilegien (8. 13“ des Patents) zu entrichten , und hat der Privi-
n Be- legienwerber selbst zu bestimmen, auf wie viele Jahre bis zur höchsten
n ämt- Dauerzeit hinauf er das Privilegium zu erhalten wünsche.
'offam- Patent vom 31. März 1832, 8. 12.
ihrem
S. 577.
'3715. Unzuläsigkeit einer Nachsicht der Privilegientaxe.
Aus Anlaß der von einem Privilegiumswerber angesuchten Nach-
sicht der Privilegientaxe wurde der Regierung Folgendes erinnert.
Bei Aufstellung des Taxsystems für das neue Verfahren in Pri-
ande- vilegienangelegenheiten , ist man von zwei Hauptgrundsäßen ausge-
gangen.
Bitte - Manhat es nämlich einerseits bei so vielen Vortheilen und Be-
itweise günstigungen , welche die Staatsverwaltung neuen Entde>ungen ,
1" We Erfindungen und Verbesserungen angedeihen läßt, als billig aner-
bisber kannt, daß der Erfinder oder Verbesserer dagegen einen Ersatz leiste:
hnische - a) um die öffentliche Verwaltung für die Material - und Re-
sendet giekosten zu entschädigen ; welche die Verhandlung der Privitegien-
an. ver angelegenheiten , die Ausfertigung der Patente , die Vormerkung
eröff- und Einregistrirung der Privilegien verursachet ;
Bruce b) um eine Art von Caution zu erhalten, daß der Erfinder
eheim- selbst von seiner Erfindung Nutzen erwarte, und sich nicht muthwil-
Verein lig ausschl. Rechte im Fache der Nationalindustrie zueignen wolle,
Erem- damit die Behörden nicht ohne Noth mit Gesuchen um Patente für
jede Kleinigkeit belästigt werden.
Andererseits hat man eben so sehr darauf Bedacht genommen ,
vurde, daß die Privilegientaxe überhaupt nicht drückend seyn dürfe, um
Exyem- nicht von Erhebung der Patente abzuschre>en, folglich die Ausführung
nüßlicher Erfindungen zu hemmen.
3336, - FIndieser Beziehung wurde erstens die Ausfertigung der Urkun-
den auf Pergament , „kalligraphisch geschrieben und mit Schnüren
und Kapseln versehen - eingestellt , und hierdurc< die Einforderung
willkührliher Screibgebühren , Honorirungen , Expeditions - und
Kanzleispesen und Sporteln aller Arb beseitiget.
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