Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

374 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Man hat es zweitens den Erfindern selbst überlassen die Privi- 
legien auf eine, ihren Verhältnissen angemessene, wenn auch kürzere 
Zeit zu lösen, und hat eine Stufenbemessung der Taxe nach Jahren 
aus dem Grunde eingeführt, damit kleinere Erfindungen in den ersten 
Jahren erleichtert , größere Erfindungen aber in dem Maße höber 
taxirt werden, als die Erfinder durc< langjährigere Privilegien stei- 
gende Vortheile erwarten. 
? S. auch 55. 580 und 581. 
Bei den erörterten Umständen , wie auch wegen der natürlich 
zu besorgenden Eremplification für unzählige andere Fälle kann man 
daher auf die Nachsicht der Taxen unter keiner Worausseßung und 
zwar um so weniger antragen , als sich von einem Erfinder , der die 
im Zusammenhalte mit den ihm durch das Privilegium zugewende- 
ton Vortheilen gewiß äußerst geringe Taxe zu erlegen außer Stande 
ist, für die Ausführung seiner Erfindung Nichts erwarten läßt; wo- 
durch also ohnehin der eigentliche Zweck der Privilegiumsverleihung 
vereitelt wure. 
S. 578. 
Wo Privilegientaxen zu entrichten sind. 
Die für die Verleihung oder Verlängerung ausschließender Pri- 
vilegien patentmäßig von den Parteien zu zahlenden Privilegientaxen, 
Expeditions - und Stempelgebühren , sind, insoferne die Bitrwerber 
ihre dießfälligen Gesuche unmittelbar bei der Landesstelle einreichen 
wollen / vorerst bei dem k. k. n. ö. Cameral - Taxamte (nun bei der 
kt. x. Cameral - Bezirkscasse in Wien, S. unten) zu berichtigen, 
und erst dann ist das mit der tayämtlichen Bestätigung der berechtigten 
Taxen und sonstigen Gebühren versehene Gesuch im Regierungs-Ein- 
reichungsprotocolle zu übergeben, 
Gesuche, welche mit dieser vorläufigen Bestätigung der erwähn- 
ten Cassa nicht versehen sind , können von dem Regterungs - Einrei- 
<hungsprotocolle nicht übernommen werden. 
Rggsc, vom 7. April 1834. 
S. 579. 
Stempelfreiheit der Privilegienurkunden. 
Ämtliche Urkunden, wodurch ein Privilegium von was immer 
für einer Art und Beschaffenheit verliehen wird, sind stempelfrei. 
Tax- und Stempelpatent vom 29. Jänner 1840, S5. 81 3. 6, 
Hofkammerd. vom 9. Juni 1840, Hofz. 53563, Rgg8z. 3307.
	        
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