Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

VWon dem Gewerbs- und Handelswesen. 32“ 
Privi- j 
Ürzere 6. 380. 
en Aufzählung der Taxe für. ein auss<l. Privilegium. 
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höher Für ausschließende Privilegien auf; neue Entdeckungen , Erfin- 
n stei: dungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie ist nac< Ver- 
hältniß der Dauerzeit des Privilegiums die Taxe, und zwar für das 
„. 1. Jahr mit 23 fl., für jedes der folgenden 4 Jahre mit 10 fl. also für 
türlich alle 4 Jahre mit «+ wtüitinnimiieice te" mis vine M0 fl 
1 man für das 6. Jahr mit . Aut 1158 
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Zusammen also für die höchste geseßliche Dauerzeit von 45 Jahren 
r Pri- mit 440 fl. zu entrichten" -“ 
-aren, Stempel - und Taxpatent:vom 29. Jänner 1840, 56. 206. 
verber 
eichen S. 381. 
m Der ganze Betrag ist nunmehr gleich zu entrichten. 
gien Se. |. k. Maj. haben laut Hofkammerd. vom 24, Juli 1839, 
Ein- 3. 32861 mit allerh. Ents<l. vom 16. Juli 1839 zu genehmigen 
| geruht, daß in Zukunft bei dem Ansuchen um ein Privilegium gleich 
vähn- der ganze Betrag der für die angesuchte Dauerzeit des Privilegiums 
inret- entfallenden Taxen entrichtet werde, und in Gemäßheit eines Hof- 
kammerd. vom 12, August 1839, Z. 34855, ist in Zukunft auc< 
bei dem Ansfüchen um Verlängerung eines Privilegiums der ganze 
Betrag der für die angesuchte Verlängerungszeit des Privilegiums 
entfallenden Taxen zu erlegen. ... . 
Hierdurch hat es von den bisherigen dießfalligen Bestimmungen 
des allerh. Priv. Pat. vom 31. März 1832 *) abzukommen. 
Rggsc. vom 10. Sept. 1839, Rgg8z. 48977. 
I, 6, a) Der 8,44% des Patentes hatte dagegen Folgendes verordnet: 1 
2. „Die Hälfte der hiernach für die ganze Dauerzeit entfallenden Privi- 
legientare ist (8. 3 d. P.) gleich mit dem Ansuchen um das Privilegium , 
die andere Hälfte aber in eben so vielen Jahresraten, als die Dauer 
zeit des verliehenen Privilegiums ausmacht, mit Anfang eines jeden Jahres 
bei sonstiger Einziehung des Privilegiums zu entrichten. 
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