Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 377 
Heweiß Das neue Privilegienpatent enthalte im 5.17 die Bestimmung, 
Anfang: daß der Privilegirte für die Erlangung des Privilegiums / nebst der 
hat, vor bemessenen Privilegiumstare und der vorgeschriebenen Stempelgebühr, 
höchstens auch eine Exeditionsgebühr von drei Gulden für jede Privilegiumsur- 
ngerung kunde zu entrichten habe. 
Agenten Da nun das gedächre neue Privilegienpatent für das Königreich 
30889: Ungarn und Siebenbürgen keine Gesekkraft von Sr. Maj. erhalten 
| sonsti- hat, und den Privilegieninhabern sohin außer der deutschen keine 
weiteren Urkunden ausgefolgt werden, so können dieselben nach dem 
ausdrücklihen Wortlaute des Patentes nebst der Berichtigung der 
Tax- und Stempelgebühr nur zur Entrichtung der. Expeditionsgebühr 
eben. einer Urkunde im Betrage von drei Gulden verhalten werden, und es 
wurde sowohl den n. s. als auch den Übrigen Provinzial - Cameral- 
caxämtern (S. jedoch 8. 578) die erforderlihe Weisung in diesem 
8 kann Sinne ertheilt. 
Sede - Hofkammerd. vom 11. Oct. 1832, Hofz. 43731. 
ulli- ... 
at aus 6. 584. 
zU et: Verfahren bei Einhebung und Controllirung der 
en ist. Taxen. 
Um ein gleichförmiges Verfahren bei der Einhebung, Verrech- 
nung und Controllirung der Privilegientaxen zu erzielen, wurde der 
no< Landesstelle bedeutet: daß mit dem Anfange des Solarjahres 1825 
die Privilegientaxen nag den von der Cameral-Hauptbuchhaltung 
verfaßten, Instructionen und dem dazu gehörigen Formulare zu 
"van verrechnen sind , wornach die Landesstelle sämmtliche Kreisämter und 
7. Ge: das Landestaxamt (S: jedoch nun 5. 578) anzuweisen hat. 
ungen Hofkammerd. vom 19. August 1824. 
nung 6. 585. 
tt- 
6% Erwerbssteuerpflichtigkeit der Inhaber aussc<lie- 
u ent- ßender Privilegien. 
indere Bei Gelegenheit, als in einer Provinz zum Behufe der abzu- 
fassenden Commerzialtabellen aus den Erwerbsteuerelabopxaten, die mit 
dieser Steuer belegten Gewerbe nach der Kategorie der einzelnen 
sezes- Beschäftigungszweige ausgezogen wurden / hat sich gezeigt / daß 
znbür- von den Inhabern ausschließender Privilegien nur sehr 
Anlaß wenige mit einer Erwerbsteuer belegt sind. 
n den Dieß veranlaßte die k. k. Hofkanzlei, der Landesstelle zu ihrer 
nden, Darnachachtung zu bemerken : daß es nicht recht geschehen wäre , 
ze von wenn Inhaber aussc<hl. Privilegien auch dort Landes für den Erwerb, 
zehal- den sie sich bei der Ausübung derselben verschaffen , nicht mit der Er- 
werbsteuer belegt worden wären, da nach den österreichischen Steuer-
	        
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