Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 377
Heweiß Das neue Privilegienpatent enthalte im 5.17 die Bestimmung,
Anfang: daß der Privilegirte für die Erlangung des Privilegiums / nebst der
hat, vor bemessenen Privilegiumstare und der vorgeschriebenen Stempelgebühr,
höchstens auch eine Exeditionsgebühr von drei Gulden für jede Privilegiumsur-
ngerung kunde zu entrichten habe.
Agenten Da nun das gedächre neue Privilegienpatent für das Königreich
30889: Ungarn und Siebenbürgen keine Gesekkraft von Sr. Maj. erhalten
| sonsti- hat, und den Privilegieninhabern sohin außer der deutschen keine
weiteren Urkunden ausgefolgt werden, so können dieselben nach dem
ausdrücklihen Wortlaute des Patentes nebst der Berichtigung der
Tax- und Stempelgebühr nur zur Entrichtung der. Expeditionsgebühr
eben. einer Urkunde im Betrage von drei Gulden verhalten werden, und es
wurde sowohl den n. s. als auch den Übrigen Provinzial - Cameral-
caxämtern (S. jedoch 8. 578) die erforderlihe Weisung in diesem
8 kann Sinne ertheilt.
Sede - Hofkammerd. vom 11. Oct. 1832, Hofz. 43731.
ulli- ...
at aus 6. 584.
zU et: Verfahren bei Einhebung und Controllirung der
en ist. Taxen.
Um ein gleichförmiges Verfahren bei der Einhebung, Verrech-
nung und Controllirung der Privilegientaxen zu erzielen, wurde der
no< Landesstelle bedeutet: daß mit dem Anfange des Solarjahres 1825
die Privilegientaxen nag den von der Cameral-Hauptbuchhaltung
verfaßten, Instructionen und dem dazu gehörigen Formulare zu
"van verrechnen sind , wornach die Landesstelle sämmtliche Kreisämter und
7. Ge: das Landestaxamt (S: jedoch nun 5. 578) anzuweisen hat.
ungen Hofkammerd. vom 19. August 1824.
nung 6. 585.
tt-
6% Erwerbssteuerpflichtigkeit der Inhaber aussc<lie-
u ent- ßender Privilegien.
indere Bei Gelegenheit, als in einer Provinz zum Behufe der abzu-
fassenden Commerzialtabellen aus den Erwerbsteuerelabopxaten, die mit
dieser Steuer belegten Gewerbe nach der Kategorie der einzelnen
sezes- Beschäftigungszweige ausgezogen wurden / hat sich gezeigt / daß
znbür- von den Inhabern ausschließender Privilegien nur sehr
Anlaß wenige mit einer Erwerbsteuer belegt sind.
n den Dieß veranlaßte die k. k. Hofkanzlei, der Landesstelle zu ihrer
nden, Darnachachtung zu bemerken : daß es nicht recht geschehen wäre ,
ze von wenn Inhaber aussc<hl. Privilegien auch dort Landes für den Erwerb,
zehal- den sie sich bei der Ausübung derselben verschaffen , nicht mit der Er-
werbsteuer belegt worden wären, da nach den österreichischen Steuer-