378 1. Theil XIV. Abhandlung.
grundsäßen ein jeder Erwerb, der aus einer industriellen Unterneh-
mung, entspringt, der Erwerbsteuer unterliegt ,. und ferner der Wort-
laut des 5. 18 des Priv. Pat. vom 8. Dec. 1820 sich ausdrücklich
nur auf die Verleihung, nicht aber auf die Augübung des Privpi-
legiums bezieht. |
Die Landessielle hatte daher unverweilt zu erheben: ob Privi-
legieninhaber bisher außer der Besteuerung geblieben sind; - und
wäre leßteres wirklich der Fall, so hatte die Landesstelle diese. bisher
frei gebliebenen Individuen rücksichtlich ihres dadurch erlangten beson-
deren Erwerbs nachträglich der Erwerbsteuerpflichtigkeit, nach. der Be-
schaffenheit und Ausdehnung der einzelnen Unternehmung, zu unter-
ziehen ; bei welchen nachträglichen sowohl als künftigen Bemessungen
jedoch stets. jene Schonung zu beobachten ist, die neue Erfindungen
der Hindernisse wegen , mit denen sie zu kämpfen haben , verdienen.
Übrigens hat die Landesstelle das jährliche Erträgniß der Erwerb-
steuer von Privilegieninhabern abgesondert. auszuweisen , damit die
Staatsverwaltung einen vollständigen Überblick erhalte, wie stark
das Erträgniß ist, das der Staat nebst den Privilegientaxenz deren
besondere Evidenzhaltung bereits eingeleitet ist, von dem bestehenden
Privilegiensysteme auch bei obiger Rubrik bezieht.
Hofkzld. vom 6. Mai 1824.
d) Von den mit ven ausschließenden Privilegien
. verbundenen Vortheilen und Befügnissen:
S. 586.
Bis zu welcher Zeit das aussc<hl. Privilegium Schuß
und Sicherheit gewährt.
Das ausschließende Privilegium sichert und shüßt dem Privile-
Zirten den ausschließenden Gebrauch seiner Entdeckung , Erfindung
oder Verbesserung, so wie sie in seiner vorgelegten Beschreibung dar-
gestellt worden ist, für die Anzahl von Jahren , auf welche sein
Privilegium lautet.
Pat. vom Jahre 1832, 6. 9.
8. 587.
Begünstigungen bei der Augübung des auss<l.
- Privilegiumsgegenstandes.
Der Privilegirte ist berechtiget, alle jene Werkstätten zu errich-
ten, und jede Art von Hülfsarbeitern in denselben aufzunehmen,
welche zur vollständigen Ausübung des Gegenstandes seines Privile-
ziums in jeder beliebigen weitesten Ausdehnung nöthig sind, folglich
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