Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 379
terneh. überall in den österreichischen Staaten, für welche dieses Gesel. gegeben
Wort- ist, Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Ver-
rücklich schleiße des Gegenstandes seines Privilegiums zu errichten und An-
Privi- dere zu ermächtigen, seine Erfindung unter dem Scuße seines Privi-
| legiums auszuüben, beliebig Gesellschafter (S. dießfalls 8. 282) an-
Privi- zunehmen - und seine Erfindungsbenüßung nach jedem Maßstabe zu
-. und vergrößern, mit seinem Privilegium selbst zu disponiren / es zu ver-
bisher erben, zu verkaufen, zu verpachten, oder sonst nach Belieben zu ver-
beson- äußern und auch iin Auslande auf seine Erfindung ein Privilegium zu
x. Be- nehmen. , Diese Rechte sind aber nur auf den eigentlichen Gegenstand
unterz der privilegirten Erfindung, Entde&ung oder Verbesserung beschränkt,
ungen und dürfen daher nicht auf verwandte Gegenstände ausgedehnt noch
ungen den bestehenden Gewerbsgeseßen, oder anderen Gerechtsamen zuwider
tenen, ausgeübt werden.
'werb- Patent vom Jahre 1832, 8. 10.
it die
stark S. 988.
deren Bestimmung in Betreff der israelitishen Privi-
enden legieninhaber.
Diejenigen Israeliten , welche durch Verleihung oder spätere
Erwerbung in den ganzen oder theilweisen Besik eines Privilegiums
gelangen, oder welche bei der Ausübung der Privilegien eines Dritten
zien wie immer beschäftigt werden wollen, haben nach dem höchsten Priv.
Pat. vom 8. Dec. 1820, und nach der zur Ausführung des Patentes
erlassenen Instruction , keinen geseßlichen Anspruch auf. einen zeitli-
hen Aufenthalt außer ihrem bestimmten Wohnorte. für die Dauer der
in der Frage stehenden Privilegien ; und es wurde einvernehmlich mit
hub der |. €. allgemeinen Hofkammer, in vent Privilegiensysteme keine
Veranlassung gefunden , wodurc< eine Änderung in der Judenver-
wile- fassung gerechtfertiget erscheinen dürfte.
dung Infofern daher Gejuche eingebracht werden , wodurch der zeitli-
dars <he Aufenthalt von Israeliten aus dem Titel von Privilegien begrün-
sein det werden will, ist sich. genau nach den wegen der Israeliten bestehen-
den Vorschriften zu benehmen.
Es bleibt übrigens der Landesstelle unbenommen, ausnahmsweise
für Jsraeliten auf die Bewilligung eines längeren Aufenthaltes bei
der Hofstelle einzuschreiten , wenn nachgewiesen werden könnte / daß
1 dieser Aufenhalt zum Betriebe von Privilegien auf: neue, wirklic<
nüßlich befundene Unternehmungen nothwendig exsheint,/ und daß
brems außer dem der Bestand oder die Fortdauer solcher Unternehmungen we-
Se sentlich gefährdet seyn wurde.
vile: Hofkzld. vom 29. April 1825.
glich