38“ 1. Theil XIV. Abhandiung.
5. 989.
Die Führung des kaiserlihen Adlers ist mit dem aus-
schließenden Privilegium nicht verbunden.
Ausnahme.
Aus Anlaß der Beschwerde mehrerer Privilegieninhaber gegen
eine Entscheidung der Regierung , wodurc< denselben die Führung
des kaiserlichen Adlers auf den Aushängtafeln beiihren Verschleißorten
und Niederlagen untersagt worden , wurde der Regierung bedeutet :
Die Führung des kaiserlihen Adlers ist ein Vorrecht der Jun-
haber von Landesfabriksbefugnissen.
Landesfabriksbefugnisse werden nur nach vorläufiger genauer Er-
bebung eines bedeutenden Umfanges der Fäbrikation, einer großen
Anzahl der dabei beschäftigten Arbeiter, eines beträchtlichen Betriebs-
capitales und einer entsprechenden Qualität der Erzeugnisse verliehen.
Diese bedingte Verleihungsart erlaubt es auch der Staatsver-
waltung die sohinigen Etablissements durch die Bewilligung zur Füh-
rung des kaiserlichen Adlers dem Publicum gleichsam zu empfehlen.
Dagegen geht der Verleihung von Privilegien keine ämtliche
Untersuchung über den Werth der betreffenden Erfindungen , Ent-
de>ungen und Verbesserungen oder über die Verhältnisse ihrer Aus-
führung voraus, sondern die Verleihung erfolgt lediglich auf Gefahr
und Verantwortung der Parteien.
Rücksichtlich der privilegirten Unternehmungen erhielt die Staats-
verwaltung aus dem Acte der Verleihung nicht diejenige Beruhigung,
welche erfordert wird , um ihnen eine öffentliche , auf die Meinung
des Publicums. einwirkende Auszeichnung zu gewähren.
Den Privilegieninhabern kann daher das, auch in dem Patente
vom 8. Dec. 1820 nicht erwähnte Recht zur Führung des kaiserlichen
Adlers auf den Aushängtafeln an und für sich keineswegs zugestanden
werden. Insofern jedoch einzelne Privilegieninhaber dem Betriebe
ihrer Unternehmungen die der fraglichen Auszeichnung würdige Aus-
dehnung und Solidität zu verschaffen bedacht waren oder noch seyn
werden z bleibt es ihnen unbenommen, um eine besondere Bewilligung
zur Führung des kaiserlichen Adlers einzuschreiten, worauf man von
Fall zu Fall die nöthige Erhebung einleiten, und bei einem befriedi-
genden Resultate die angesuchte Bewilligung nicht versagen wird.
Commerz, Hofcommission8d, vom 27. Nov. 1823.
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