382 TL. Theil XIV. Abhandlung.
gium von dem Datum der Privilegiumsurkunde beginne, somit auch
mit diesem Zeitpuncte der Anfang des Privilegienjahres eintrete.
SHofkammerd. vom 3. Jänner 1837, Z. 52239, Rggsv. vom
11. März 1837, Rggsz. 11710. S. rücksichtlich der Taxentrich-
tung S. 581.
S. 594.
Umfang eines auss<l. Privilegiums.
Der Umfang der Privilegien erstreckt sich auf alle üsterreichi-
schen Staaten, wo das allerh. Privilegiumspatent mit Gesebßes-
kraft kundgemacht worden ist *).
Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 20. S. dießfalls 6. 583.
3) Die Dampfschifffahrt in den X. k. Erbstagten ist und bleibt dagegen allein
auf bestimmte Bezirke beschränkt , und es tpurde sich über die dießfälligen
Scisffahrt8-Octroys , die weniger in die Kategorie der Erfindungsprivi-
legien , als in jene des besonderen Concessionswesens zur gemeinnüßigen
Beförderung der Schifffahrt, Canäle, Straßen nnd Brücken gehö-
ren, die nachträgliche Weisung vorbehalten.
Instruction der Länderstellen,
Hiervou wird daher besser unten, wo von den Communicationsmitteln
zur Beförderung des Handels die Rede ist, gehandelt,
6. 595.
Privilegien auf Erfindungen in der Buchdruceerei.
Die Verleihung von Befugnissen zur Buchdruckerei unterliegt
eigenen polizeilichen Vorsichten , und die unbefugte Haltung einer
Buchdrucker- oder einer Handpresse mit einem Schriftsaße wird im
69. 6. des G, B. über schwere Polizeiübertretungen als solc<e aufge-
führt. Hierna< würde man das Gesuch des N. N. um ein Privi-
legium auf die Erfindung, mittelst einer Walzen -, Scriften-=,
Druckmaschine den gewöhnlichen Buchdruck vortheilhaft zu bewerk-
stelligen , vermöge der 65. 7 und 8 des Patentes vom 8. Dec. 1820
gar nicht zur allerh. Gewährung einbegleitet haben, wenn man nicht
hätte vorausseßen müssen , daß derselbe sich bei Augübung des Pri-
vilegiums in den gehörigen Schranken zu halten gesonnen sey,.daß
er also nur die Herstellung der Maschine, die eigentlic) seine Er-
findung ausmacht, und den Verkauf derselben an befugte Buch-
drucker , keineswegs aber die eigene Benüßung derselben beabsichtigte,
wenn er hierzu nicht das förmliche Befugniß im ordentlichen Wege
erlangt hatte.
Deßhalb wurde auch der allerh. Verleihung des Privilegiums
die ausdrückliche Clausel beigefügt, daß der Privilegiumsinhaber bei
Augübung seines Privilegiums , die bestehenden 'Polizei- und Cen-
survorschriften zu beobachten habe,
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