Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 385 
jntniß Erfindung oder Verbesserung.“ auf. welche das Privilegium ertheilt 
? Weise war - allgemein frei gegeben. 
Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 21. 
a) Die hier aufgeführten Bedingungen der Privilegienerlöshung gründen sich 
auf den Geist des ganzen Systems, welches in der Hauptsache auf der 
practischen Ausführung der Erfindungen, und auf der Erreichung des] Zwes- 
des beruht, die größtmöglichste Masse von Erfindungen und Berbesserun- 
gen der Industrie zu beleben, und zum Gemeingut der Nation zu machen. 
Den Länderstellen wurde es daher zur angelegentlichsten Pflicht gemacht, 
solche umfassende Einleilungen zu treffen, daß sie in einer beständigen und 
zuverlässigen Übersicht des Standpunctes der Ausführung der privilegir- 
ten Erfindungen in ihren Gouvernementsbezirken sic erhalten , und der 
Commerz-Hofstelle erschöpfende Ausfünfte darüber zu erstatten vermögen. 
Erfiüi- Instruction für die Länderstellen. 
; Woör- Die von der k. k. Negierung am 26. v- M., Z. 41346 erstattete 
schrie Anzeige jener Gründe, welche die k, tk. Regierung zu dem über die Ber- 
zichtleistung einer Partei auf die Geheimhaltung ihrer Privilegiumsbe- 
.: schreibung beobachteten Verfahren bewogen haben, wurde für dießmal zur 
legirte Nachricht genommen, es wurde aber die Regierung erinnert, für die Zu- 
ze und kunft in vorkommenden ähnlichen Fällen immer die Eingabe der Partei 
lande vorläufig an die k. k. Hofkammer einzubegleiten, damit von dieser hohen 
imün- Stelle die nöthige allseitige Verfügung zur Vermeidung sonst denk- 
ß di barer ECollisionen auch gleichzeitig erlassen werde, 
ie Hierdurch wird auch dem, in dem vorliegenden Falle eingetretenen 
8 dem bedeutenden Übelstande begegnet werden , daß durch die Zeitung verlaut- 
mehr haret. wurde, es sey die fragliche Beschreibung zu Jedermanns Einsicht in 
px sei: die öffentlichen -Register eingetragen worden, während dieses de facto 
noh nicht Statt gefunden hat. Es wurde daher die k. X. Regieruug an- 
, gewiesen , unverweilt diese Beschreibung dort, wo sich selbe besindet, zu 
 Pri- erheben, und der k, |. Hofkammer zur weitern Verfügung vorzulegen. 
, Er- Hofkammerd. vom 16. August 1839 , Hofz. 34990, Rgg83. 48973. 
maßig 
vbesse- S. 599. 
Tage Dur< Ablauf der Zeit evlos<enePrivilegien bedür- 
dung fen keines Erkenntnisses, und es tritt au< kein 
rx sey Recursreht ein, ; | 
Wenn ein Privilegium dur< den Ablauf der Zeit somit von 
d der felbst erlösht, kann dießfalls kein weiteres „Erkenntniß der Be- 
enden hörden, somit auch kein Recursrecht eintreten, wie es nur in den» 
von dem allerh. Privilegiengeseße (S. oben) ausdrücklich aufgeführ- 
eilten ten Fällen , wo auf die. Aufhebung eines Privilegiums erfannt 
wird -, Statt findet. | 
auch Da nun ein bereits erloschenes, somit zum Gemeingut gewor- 
fü denes Privilegium in keinem Falle mehr aufleben kann, so hat die 
Erlös Regierung über verspätete Privilegien-Verlängerungsgesuche, bloß 
un ( die Bittsteller über die Unstatthaftigleit ihrer Gesuche zu belehren, 
ung 5 LV. (Gewerbswesen.) 25 
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