38. I. Theil XIV. Abhandlung.
und ohne weiters wegen Redigirung der Beschreibungen vorzu-
ehen.
gh Hoffammerd. vom 27. April 1833, Hofz. 18249, Rg883. 24739.
S. 600.
Bekanntmachung der wegen unberichtigter Taxen
. erloschenen Privilegien.
Der Regierung wurde die Ermächtigung ertheilt, die wegen
unberichtigter Taxen für erloschen zu erklärenden. Privilegien ohne
weiterer hoher Bewilligung sogleich auf die bisherige Art durch die
Zeitung bekannt zu machen.
Hofkammerd. vom 25. April 1835, Hofz. 17105, Rg88z. 24551,
S. 601.
Anzeige erloschener Privilegien.
Es wurde bemerkt, daß die vorgeschriebenen von Fall zu Fall
über erloschene Privilegien zu machenden Anzeigen nicht immer er-
stattet wurden, und auf diese Art eine bedeutende Zahl Beschrei-
bungen bisher der Redigirung und öffentlihen Kundmachung ent-
gangen sey.
Da nach dem 5. 23 des allerh. Patentes vom 8. Dec. 1820
und naß dem 8.21 des allerh. Patentes vom ZL. März 1832
die Gegenstände der auf was immer für eine Art erloschenen Pri-
vilegien der allgemeinen Benübung des Publicums zuzuführen sind,
und die Hoffammerv. vom 13. Iuli 1829, Z. 2342 nicht gehö-
rig befolgt wird, nach welcher die Privilegienregister bei der Lan-
desstelle in Evidenz gehalten , und alle in dem Verwaltungsbezirte
derselben ertheilten Privilegien, die entweder durch ven Ablauf der
Zeit oder durc; den. Nachbetrieb derselben, oder durch unterlassene
Entrichtung der Taxen erloschen , und , deren Beschreibungen der
öffentlichen Kundmachung bisher noch nicht unterzogen sind, mit
möglichster Beschleunigung an die Hofkanzlei namhaft gemacht
werden sollten, so wurde der Landesstelle diese Verordnung neuer:
dings in Erinnerung gebracht, damit, abgesehen von der mit
Decret vom 28. Oct. 1835 , '3. 47424 erfolgten Enthebung von
den periodischen Berichten über das Privilegiensystem, für die Zu-
Funft nie unterlassen werde , über jeden Fall einer Privilegiums-
Erlöschung unter Anschluß der betreffenden Urkunden, und der etwa
bei der Landeöstelle vorfindigen Beschreibung an die |. k. Hofkam-
mer die Anzeige zu maßen
Hoftztd.. vom 15. Avril 1837, Hofz. 13507, Rggsz. 23187.
In