Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 327
Ser 5. 602.
4739. Art der Kundmachung erloschener Privilegien.
In Folge des höc<hsten Patentes hat die k. k. Commerz. Hof-
commission Über die zweckmäßigste Art, die allgemeine Kundma-
xen chung der erlos<enen Kunstprivilegien zu bewerkstelligen, beschlossen :
daß die Beschreibungen der erloschenen Privilegien von dem poli-
technischen Institute redigirt , mit den dazu gehörigen Zeichnungen,
vegen zweckmäßigen Erläuterungen und Bemerkungen begleitet, ihrem
ohne vollständigen Inhalte nach in den Institutsjahrbüchern aufgenom-
< die men - in die öffentlichen Blätter aber nur gedrängte , den Gegen-
BE stand in der Wesenheit genau <aracterisirende Notizen mit dem
1991, Beisalze eingeschaltet werden sollen, daß die ausführlichen Beschrei-
bungen in den Jahrbüchern des polyrechnischen Instituts erscheinen
werden, und daß wan bis dahin sowohl diese Beschreibungen und
Zeichnungen , als auch stets. die betreffenden Modelle, wo solche
vorhanden sind, im Institute einsehen könne.
Fall Hofkzld. vom 21. Juni 1823.
zr er-
hrei- 6. 603.
ups Nur wirklich neue Gegenstände sind zur Kundma-
1820 <hung geeignet.
1632 Aus Anlaß der an die Commerz. Hofcommission gemachten An-
Prie- zeige über die von einer Partei Überreichte Erklärung wegen Zurück-
sind, legung ihres Privilegiums, und die sonach erfolgte Erlöschung des-
gehö- selben , wurde erinnert, daß laut 8. 23 des allerh. Patentes vom
Lan- Jahre 1820 nach der Erlöschung eines Privilegiums die beliebige
zzirte Benüßung der Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, auf
f der welche das Privilegium ertheilt. war / allgemein frei gegeben wird.
ssene Da nun eine solhe allgemeine Freigebung natürlich nur
der von wirklich neuen Gegenständen im Sinne des gedachten Pa-
mit tents verstanden werden kann, indem es sonst in der Willkür eines
nacht jeden läge , durg Einwirkung und sohinige Erlöschung eines, be
zuerz sonders für eine kurze Dauerzeit mit sehr geringen Kosten verbune
mit denen Privilegiums , was immer für eine / auf Befugnisse oder
von Gewerbe beschränkte Beschäftigung in eine freie umzustalten; und
Zu- da ferner die Kundmachung bereits bekannter Gegenstände schon an
1ms- und für sich überflüssig wäre, so hat die Regierung das polytech-
zwa nische Institut , im Nachhange zu: der früheren Instruction wegen
fam- der Redigirung der Aufsäße zur Kundmachung erloschener Privile-
gien und der ihnen zum 'Grunde liegenden Beschreibungen nun-
[87. mehr noch, dahin angewiesen, daß es jene Aufsätße erst nach ge-
s<höpfter Überzeugung von der Neuheit des Segensändes oder we-
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