Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 389
Manz S. 606.
f dann Wegen Einsendung derselben in Verlassens<afts-
it der abhandlungsfällen.
Die dem Appellationsgerichte unterstehenden Abhandlungsbehör-
den sind angewiesen worden, daß sie die in den Verlassenschaften
der auf Entdeckungen , Erfindungen und Verbesserungen der Indu-
strie-Privilegirten vorfindigen Privilegienurkunden, es möge auf
. deren Besiß ein geseßliher Anspruch bestehen oder nicht, jederzeit
tssen- sogleich) in ämtlihen Empfang zu nehmen , und sie mit der Anzeige
einz ver in dem einen oder andern Falle obwaltenden Verhältnisse unver-
weilt an die Landesstelle zur weitern Verfügung in Gemäßheit des
ischen 6. 25 des Patentes vom Jahre 1820 einzubegleiten haben.
eitung Sollte sic) aber nach Ableben eines Privilegirten die Privile-
jeseße; giumsurkunde nicht vorfinden, so werden die Abhandlungsbehörden
eistes, bloß die dießfällige Ursache zu erheben , und zur Kenntniß. der Lan-
ingen, vesstelle zu bringen haben.
nicht Justiz-Hofd. vom 18. Dec. 1824.
Mie 5. 607.
Fe Vorlegung der Ausweise erloschener Privilegien.
Stener Die Ausweise erloschener Privilegien sind zwar nac< wie vor
Maß jeden Monat jedoch in der Art an die Hofkammer vorzulegen / daß
lichen das eingesendete Verzeichniß die bereits seit vollen 3 Monaten erlosche-
nen Privilegien enthalten, mithin z. B. das Verzeichniß der im Mo-
nat September erloschenen Privilegien im Monate Jänner des dar-
auffolgenden Jahres u. s. w. vorgelegt werden.
Hofkammerd. vom 12, Nov. 1840, Hofz« 44014, Rggz. 665594.
1 im 6. 608.
Mittheilung der Beschreibungen.
er die Die Beschreibung der erloschenen Privilegien ist für die Unter-
rivilee behörden von keinem besonderen Interesse, und kann, da die Landes»
Y alle stelle diese ihr von der Hofkammer mittelst eines Exemplares mitge-
frist, theilt werdenden Beschreibungen jedesmal in die Provinzialzeitung auf-
» und zunehmen lassen hat, nöthigen Falls aus dieser Zeitung entnommen
ogen, werden, weßwegen also auch die Mittheilung der Beschreibungen von
n Er- den [erloschenen Privilegien von Seite der Landesstelle an die Untex-
cichti- behörden nicht wesentlich nothwendig erscheint.
thige Dieses wurde der Landesstelle aus dem Anlasse bemerkt, weil
die hohe Hofkammer von einer Landesbehörde zum Behufe dieser
Kundmachung für die Unterbehörden die Einleitung angesucht worden
ist , daß ihr von den in der Rede stehenden Beschreibungen künftig:
hin mehrere lithographirte Exemplare mitgetheilt werden möchten ,