392 X. Theil XIV. Abhandlung.
Das Privilegium gründet sich auf die von dem Besißer dessel-
ben eingelegte Beschreibung der Entdeckung , Erfindung oder Ver-
besserung (8. 9 des Priv. Pat: vom Jahre 1832). Bei entstehenden
Streitigkeiten wird daher die Entdeckung , Erfindung oder Verbesse-
rung nur nach 'dem Zustande beurtheilt , in welchem sie in der
eingelegten Beschreibung dargestellt ist.
a) Als eine Entdeckung ist jede neue Auffindung einer
zwar schon in früheren Zeiten ausgeübten aber wieder ganz verloren
gegangenen oder überhaupt einer im Inlande unbekannten industriellen
Verfahrungsweise: :anzusehen. |
b)- Als eine. Erfindung ist jede Darstellung eines neuen
Gegenstandes mit neuen Mitteln oder eines neuen Gegenstandes mit
schon bekannten Mitteln , oder eines schon bekannten Gegenstandes
mit anderen von denjenigen, welche schon für denselben Gegenstand
angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu betrachten.
ce) Als eine Verbesserung oder Veränderung is
jede Hinzufügung einer Vorrichtung, Einrichtung und Verfahrungs-
weise zu einem bereits bekannten oder privilegirten Gegenstande
anzusehen , durc< welche in dem Zwecke des Gegenstandes oder in
seiner Darstellungsweise ein günstigerer Erfolg oder eine größere
Ofonomie erzielt werden sollen.
d) Als neu ist irgend eine Entdeckung, Erfindung, Verbes-
serung oder Veränderung zu betrachten , wenn sie im Inlande we-
der in der Ausübung noch durch eine in einem öffentlich gedruckten
Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoc< kann die Neu-
heit einer Entdeckung , Erfindung oder Verbesserung. aus einer in
einem öffentlich) gedruckten Werke erhaltenen Beschreibung nur in dem
Falle angefochten werden , wenn diese Beschreibung so genau und
deutlich ist, daß hiernach jeder Sachverständige den Gegenstand ,
worauf ein Privilegium angesucht oder erlangt worden ist, zu ver-
fertigen oder auszuüben vermag.
Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 25.
Die Ansicht, daß der Gegenstand eines Privilegiums als neu
anzusehen ist, wenn gleich - derselbe von dem Privilegiuminhaber
schon vor Einrückung des Privilegiums darauf nur auf diese Weise
dargestellt worden ist, läßt sich nicht unbedingt mit der Bestim-
mung des 6. 21 Lit. b und des 25. S. L. d des allerb. Patentes
vom Jahre 18832 vereinbaren.
Nach dem 5. 21 dieses Patentes erlischt nämlich ein ausschl.
Privilegium , wenn Jemand geseßmäßig erweiset, daß die privile-
girte Entde>ung , Erfindung oder Verbesserung schon an dem Tage
und der Stunde des ausgefertigten ämilichen Certificates im Inlande
nicht mehr als neu angesehen werden konnte. Nach 6. 25 aher ist eine
Entdeckung , Erfindung oder Verbesserung dann nicht mehr als new
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