Von dem Gewerbs- und Handelswesen- 393
dessel- anzusehen - wenn“ sie im Inlande bereits in der Auzübung war,
r Ver- und zwar ohne Unterschied , ob diese Ausübung von dem „Privile-
enden gieninhaber selbst, oder von einem Andern erfolgte.
erbesse- Hofkammerd. vom 28. April 1836, Hofz. 172327, Rg9083-«
in der 27433.
3. einer 6. 615.
Tom Wann die politische Behörde competent ist.
DUN Über die Frage: ob ein ertheiltes Privilegium
neien a) aus öffentlichen Rüc>ksichten, oder
4 mit b) wegen unterlassener Augzühung, oder
Tandes ce) wegen von dem Privilegiumsbesikerni < t erfüllter, oder
nstand d) von ihm verlekßter Bedingnisse der Verleihung aufzu-
heben sey, haben die politischen Behörden nac< Maßgabe
1g ist ihres allgemeinen Wirkungskreises und mit dem Vorbehalte des in
rungs- der geseßlichen Frist zulässigen Recurses an die höhere Behörde zu
stande ertennen.
der in Patent vom Jahre 1832, 8. 26. ZQ ZE
rößere e) Streitigkeiten über die Neuheit einer privilegirten
| Entde>ung , Erfindung oder Verbesserung , die vor Ertheilung des
Zerbes- Privilegiums schon bekannt war, oder Über die Frage , ob sie nicht
NEM aus dem Ausglande nur eingeführt worden und (nac<ß S. 2 des Pa-
ien tentes vom Jahre 1832) für ein Privilegium nicht geeignet sey -
Mit: wobei es also nicht auf ein Erkenntniß zwischen zwet Privilegirten
tet" ir ankömmt , gehört aber (nach 5. 26 des Patentes) zur Wirksamkeit
n dem der politischen Behörden.
DP and Patent vom Jahre 1832, 6. 27.
rand Endlich sind * | | | | .
ü viv: f) auch Streitigkeiten zwischen zweit aussc<hließend Privile-
girten, insofern sie sich aufdie Identität des Privilegt ums
beschränken, von den politischen Behörden zu entscheiden.
juer Dadurc< hat es von den im Einverständnisse mit „dem E.:X;
haber obersten Gerichtshofe erlassenen Verfügungen vom 30. März 1840,
Weise Z. 13084 sein Abkommen.
estimz- Hofkammerd. vom 26. Nov. 1842, Hofz. 49037 , Rgg3z-«
tenteg 24465. S. dagegen 8. 619.
. 6. 616.
18Sschl. N .
57 Die politischen Länderstellen sind dießfalls erste
Tage Instanz.
lande Über die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus öffentlichen
beine Rücksichten , oder wegen unterlassener Ausübung desselben , oder
8 neu wegen von, dem Privilegiumösbesiter nicht erfüllter , oder von ihm