Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

394 I. Theil XIV. Abhandlung. 
verleßter Bedingnisse der Verleihung (und nun auch über die Identi- 
rät des Privilegiums) aufzuheben sey , haben laut des allerh. Paten- 
tes die politischen. Behörden, nach Maßgabe ihres allgemeinen Wir- 
Fungsfreises zu erkennen. 5 
Da nun die Kreisämter in Gewerbs - und Handelsangelegen«- 
heiten feine Instanz mehr bilden , und da die Entscheidung über den 
Fortbestand oder die Einziehung von Landes - Fabriksbefugnissen aus- 
drücklich den Länderstellen vorbehalten ist; so erscheinen auch nur diese 
zur Erkennrniß in den oben berührten Fällen geeignet, wo es sich 
um noch wichtigere, von der unmittelbaren Verleihung des Landes- 
fürsten abhängende Rechte handelt. 
Übrigens bleibt es den Länderstellen unbenommen, nach Um- 
ständen die Kreisämter zur Vorerhebung zu delegiren , was jedoch 
selten nothwendig seyn dürfte, weil nach dem Patent die eingelegte 
versiegelte Beschreibung zum Hauptanhbalispuncte der Entscheidung 
dienen, und an und für sim über den Gegenstand des Privilegiums 
das gehörige Licht verbreiten soll. 
Commerz, Hofd. vom 17. Mai 1823. 
6. 617. 
Welches Verfahren die politischen Behörden zu be- 
obachten haben, 
Bei Privilegienstreitigkeiten ist der Regierung für die Zukunft 
folgendes Verfahren vorgezeichnet worden : 
1. In jenen Fällen, wo- das polytechnische Institut berufen 
ist, einen kunstverständigen Befund abzugeben , hat die Regierung 
die Direction aufzufordern, zweiin dem Fache, um das es sich handelt, 
bewanderte Institutsmitglieder zu diesem Ende zu bestimmen. 
2. Diese haben sich lediglich auf die Abgabe des tunstverstän- 
digen Befunds zu beschränken, d. i. auf den Befund, ob die einge- 
legte Beschreibung des Privilegiengegenstandes, welche nach dem 6. 25 
des allerh. Privilegienpatentes zum Anhaltspuncte bei entstehenden 
Streitigkeiten zu dienen hat, mit allen nach 5. 3 vorgeschriebenen 
Eigenschaften versehen , und ob der Gegenstand nach den geseßlichen 
Bestimmungen a, b, 6 und d, des gedachten 5. 25 als eine Ent» 
deckung , Erfindung , Verbesserung oder Veränderung, und als neu 
zu betrachten sey. 
In die geseßliche Anwendung ihres kunstverständigen Befundes, 
welche nach 6. 26 des Patents der politischen Behörde zusteht, haben 
fich die Kunstverständigen durchaus nicht einzulassen. 
3. Sind die zwei einvernommenen Kunstverständigen mit ein- 
ander nicht einig , so ist ein Dritter als Obermann zu bestimmen. 
4. Die Regierung hat sich in die Funstverständige Beurthei- 
lung des Kunstbefundes bei den definitiven Entscheidungen nicht ein-
	        
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