Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 397 
wichti- daß bei allen vrivätrec<hilichen Streitigkeiten die streiten- 
Privi- den Theile sich gegenseitig gleicher Vortheile in der Vertheidigung 
kann, ihrer Rechte zu erfreuen haben müssen , und daß folglich, wenn die 
solcher Beweismittel des einen Theiles Geltung finden sollen, auch seinem 
Kraft Gegner gestattet seyn müsse, alle ihm zu Gebothe stehenden Einwen- 
Fei dungen , gegen denselben vorzubringen, welches eben unzweifelhaft 
. voraussebßt / daß ihm die gegen sein angefoc<htenes Recht erhobenen 
egium Einsprüche nebst ihrer Begründung bekannt gegeben werden. 
gides Wenn es sich nun auch, in dem Falle als ein Privilegium von 
niht einem Dritten wegen Nichtneuheit des privilegirten Gegenstan- 
eigen des bestritten wird, nicht um einen vor dem Civilrichter auszutragen- 
sagen den, und daher auch um einen eigentlichen Privatrechtsstreit handelt, 
endli- so ist dennoch hier ein oft sehr wesentliches Privatrecht-in Frage ge- 
I ee7 stellt , welches von dem be&reitenden Theile in der Regel auch nur 
veiche zur Erweiterung seines eigenen privatrechtlichen Wirkungtreises an- 
hende gefochten wird. | . „.., 
: Ohne hieraus zu folgern daß bei derlet Streitigkeiten nach 
Diens streng privatrechtlic<en Grundsäßen vorgegangen werden „müsse, so 
idem haben doch hierbei die Hauptgrundsätze des Civilrechtes überhaupt, 
| von und der allgemeinen Gerichtsordnung insbesondere als leitende Norm 
logen zu dienen. Die Regierung wurde auf das an dieselbe erlassene Hofs- 
kammerdecret verwiesen - worin ausdrücktich der. Grundsaß ausgespro- 
Auf» <en wurde: daßdie allgemeine Gerichtsordnung bet 
6:die Privilegienstreitigkeiten, denen manc<mal so wich- 
MIE rige rechtliche Folgen zu Grunde liegen, zum ang- 
days logen Leitfaden zu dienenhaben, welcher Srundsaß dann 
ung insbdesondere auf den Beweis durch Kunstverstündige, so wie Aussa- 
nach gen durch dieselben und bei einem gewöhnlichen Zeugenbeweis Ai1- 
Bere wendung findet, daher den Betheiligten auch das Recht zusteht, 
'An- Abschriften der Zeugenaussagen zU verlangen. | 
üthi- Hofkammerd. vom 18. Febr. 1841, Hofz- 6588- R888;- 
en 12006. . - - v,0. 
Polle Na<h dem 8. 196 des a. b. G. B. der bei Privilegienstreitig- 
Zenn keiten , denen manchmal sv wichtige vecztliche Folgen zum Grunde 
die liegen - zum analogen Leitfaden zu dienen hat, wird zu einem voll- 
iden ständigen Beweise durch Kunstverständige die einhellige Aussage zweier 
Kunstverständigen Über jene zu erweisende Eigenschaft der Streitsachen 
rere erfordert. 
eute Hofkammerd. vom 12. Febr. 1835/ Hofz. 3320 , R3883« 
ke 10310. in 
ren. Der 6. 6 dieses Erlasses vom 12. Febr. 1835, enthält insbe= 
sondere das Verfahren, welches in Fällen des Hofrecurses in dieser Be- 
rh ziehung der Direction des kx. |. polytechnishen Instituts zur Rich!- 
tire, schnur zu dienen hat, es kommt jedoch darin nicht vor- daß die Cin-
	        
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