4 I. Theil XIV, Adhandlung.
Hiernach hat si die Regierung sowohl in der Eingangs erwähns=
ten, ihrer Anfrage zum Grunde liegenden Verhandlung, als auch
in künftigen Fällen dieser Art zu achten ; wobei es ihr zedoch über-
lassen bleibt, die Parteien besonders dann , wenn die Erbebungen
weit aussehend , und mit bedeutenden Kosten verbunden wären , vor
der Hand darauf aufmerksam zu machen, und es ihnen frei zu stellen,
ob sie etwa einverständlich von der weiteren Fortführung ihrer Strei-
tigkeit abgehen wollen.
Commerz, Hofd. vom 20. Juni 1823,
S. 623.
Wirkung des Recurses in Privilegienangelegen-
beiten.
Über die in Anregung gebrachte Frage: Ob die gegen die Ent-
scheidung der Landesstelle ergriffenen Recurse in Privilegienangelegen-
heiten eine einhaltende Wirkung (eectum Suspensivum) haben sol»
len, wurde der Regierung , einvernehmlich mit der |. Ek, ver-
einten Hofkanzlei, Folgendes zur künftigen Richtschnur bedeutet :
Die Normalverordnung vom 2. März 1799 enthält die aus-
drücklichhe Bestimmung , daß der Recurs in; politis<en Wege
alsdann eine einhaltende Wirkung (esfectum suspensivum) haben
solle , wenn sonst durch den Vollzug des geschöpften Erkenntnisses der
günstige Erfolg des Recurses für den Recurrenten ohne Frucht und
Wirkung seyn würde ; daß dagegen die einhaltende Wirkung ni<t
Platz finden könne, wo durch den Vollzug der Parthei, gegen welche,
oder der Sache , in Ansehung welcher der Recurs genommen wird ,
ein keinen Ersaß zu gebender Nachtheil zuwachsen würde, oder wo es
um eine , auf das Öffentliche sich beziehende Vorkehrung , und vor-
züglich um eine solche zu thun ist, dei welcher entweder ein Proviso-
rium nothwendig ist, oder die Amtspflicht von selbst einzuschreiten hat.
Diese'geseßliche Bestimmung muß auch bei Recursen in Privile-
giensachen , in so weit dieselben im politischen W ege verhandelt
werden, ihre Anwendung finden.
Da nun die Entscheidung der Landesstelle , sobald gegen diefelbe
von Seite des Privilegirten der Recurs in der geseßlihen Frist er-
griffen wird , noch nicht -als ein rechtskräftiges Erkenntniß anzusehen
ist, weil sol<es im Wege des weiteren Recurszuges einer Berichti-
gung oder Abänderung eben so unterliegen konn, als dieser Fall in
Gewerbssachen oder in anderen politischen Angelegenheiten eintritt, fo
muß auch in Fällen , wo der Privilegirte durch den Ausspruch der
ersten Instanz in der Ausübung des ihm zuerkannten Privilegiums-
rechtes unterbrochen seyn würde , und wo derselbe daher, um sich vor
Schaden zu verwahren, von der durch das Geset; ihm zuerkannten
Rechtswoblthat des Recurses Gebrauch macht, und zur Abänderung
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